Lexikon der Religionen:

Islamgesetz

Rechtliche Basis für die Rechte und Pflichten der Muslime in Österreich

Das im Februar 2015 im Nationalrat beschlossene neue Islamgesetz stellt die Rechte und Pflichten der Muslime in Österreich auf eine neue rechtliche Basis. Das zuvor geltende Gesetz stammte aus dem Jahr 1912.

Das Islamgesetz enthält eine ausdrückliche Festlegung des Vorrangs des österreichischen Rechts vor den islamischen Glaubensvorschriften. Geregelt werden im Islamgesetz unter anderem der rechtliche Status der Organisationen und Moscheevereine. Vom Gesetz betroffen sind die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft (ALEVI), mit denen sowohl das Integrations- als auch das Kultusministerium die Verhandlungen führte.

Der erste Abschnitt des Islamgesetzes definiert die organisierten Muslime in Österreich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Auch geregelt ist, dass sich Muslime der heimischen Gesetzgebung unterzuordnen haben: „Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich bei der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen (...).“

„Positive Grundeinstellung“

Dargestellt werden auch die Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung, darunter „eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat“. Festgehalten sind außerdem die Anforderungen an eine Verfassung der einzelnen Religionsgesellschaften. Dazu gehört auch die „Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen“.

Betende in der Moschee in Wien-Floridsdorf

APA/Hand Klaus Techt

Imame sollen einer stärkeren Kontrolle unterliegen

Bestimmungen für Imame

Weiter heißt es, die „Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder“ habe „im Inland zu erfolgen“. Die Islamischen Glaubensgemeinden sind laut Gesetz dazu verpflichtet, Funktionsträger wie etwa Imame ihrer Funktion zu entheben, sollten diese von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von ab einem Jahr verurteilt worden sein. Das gilt auch, sollten diese die „öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden“.

Recht auf religiöse Betreuung

Das Islamgesetz fixiert erstmals das Recht von Muslimen auf religiöse Betreuung, also auf Seelsorger, in Einrichtungen wie dem Bundesheer, in Justizanstalten sowie in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Dafür kommen aber nur Personen infrage, die „aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind“. Eine fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines islamisch-theologischen Studiums oder eine gleichwertige Ausbildung vorliegt, weitere Voraussetzung sind Deutschkenntnisse auf Maturaniveau.

Zudem werden islamische Speisevorschriften ausdrücklich anerkannt. Dieser Paragraf sorgte für Aufregung bei Gegnern der umstrittenen Schlachtmethode des Schächtens. Muslime haben, ähnlich wie Juden laut Israelitengesetz, also das Recht, „in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren“. Auch bei der Verpflegung von Muslimen beim Bundesheer, in Haftanstalten, Krankenhäusern und öffentlichen Schulen soll mit dem Islamgesetz sichergestellt werden, dass auf religiöse Speisegebote und -verbote Rücksicht genommen wird.

Schutz für Feiertage

„Islamischen Feiertagen wird der Schutz des Staates gewährleistet“, heißt es im Gesetzestext. Arbeitsrechtlich hat das zwar noch keine Auswirkungen, dennoch bietet die Aufzählung offizieller Feiertage eine Basis für Verhandlungen zur Verankerung im Feiertagsruhegesetz und den Kollektivverträgen. Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt im Islamgesetz drei solcher Tage an - Id al-Fitr, das Fastenbrechen nach dem Ramadan, das Opferfest Id al-Adha und Aschura -, die Aleviten haben fünf gelistete Feiertage.

Der Islamische Friedhof in Altach (Vorarlberg)

APA/DIETMAR STIPLOVSEK

Das neue Gesetz regelt auch Bestattungen und Seelsorge

Islamische Friedhöfe sind laut Gesetz „auf Dauer angelegt“. Ihre Auflösung und Schließung sind „unzulässig“ bzw. bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinden. Bestattungen auf islamischen Friedhöfen dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung der jeweiligen Kultusgemeinde vorgenommen werden.

Männliche Beschneidung zulässig

In einem weiteren Absatz heißt es, wieder ähnlich wie im Israelitengesetz: „Islamische Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.“ In den Erläuterungen wird dazu betont, dass das „auch die männliche Beschneidung“ umfasst. „Eine weibliche Genitalverstümmelung, die von einigen fälschlich als Beschneidung bezeichnet wird, steht im Widerspruch zu den Menschenrechten“, steht dort ebenfalls.

Fahrplan für Islamstudium

Auch der Fahrplan für ein islamisch-theologisches Studium an der Universität Wien ist im Entwurf zum Islamgesetz geregelt: Ab 1. Jänner 2016 hat demnach der Bund bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal zu erhalten. Für jede anerkannte islamische Religionsgesellschaft ist dabei ein eigener Studienzweig vorzusehen, wobei der theologische Kernbereich von Anhängern der anerkannten islamischen Religionsgesellschaften gelehrt werden soll. Die Glaubensgemeinschaft hat bei der Besetzung insofern ein Wort mitzureden, als ihr die Personen vier Wochen vor Bestellung „zur Kenntnis zu bringen“ sind und sie eine Stellungnahme abgeben darf.

Lehre in deutscher Sprache

Als Voraussetzung für die Bildung einer islamischen Religionsgesellschaft nennt das Gesetz unter anderem einen gesicherten dauerhaften Bestand, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat. Zudem sollen die Religionsgemeinschaften verpflichtet werden, ihre Lehre und ihre wesentlichen Glaubensquellen wie den Koran in deutscher Sprache - bzw. wie es wörtlich heißt „in der Amtssprache“ - darzustellen und innerhalb der Religionsgesellschaft bestehende Traditionen angemessen zu berücksichtigen.

Ebenso haben die Religionsgemeinschaften die Aufgabe, den Religionsunterricht zu organisieren und zu beaufsichtigen sowie Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft zu schlichten. Eine Verbreitung der religiösen Lehre durch autonome islamische Vereine ist künftig nicht mehr möglich.

Auslandsfinanzierung verboten

Die Aufbringung der Mittel, die für die gewöhnliche Tätigkeit der Religionsgesellschaft nötig sind, hat durch die Religionsgesellschaft selbst, ihre Kultusgemeinden bzw. ihre inländischen Mitglieder zu erfolgen. Die Auslandsfinanzierung von religiösen Funktionsträgern ist verboten.

Für die Anpassung ihrer Statuten an die neue Rechtslage haben die anerkannten Religionsgesellschaften bis zum 31. Dezember 2015 Zeit. Die Entscheidungsbefugnis, einer Religionsgesellschaft ihren Status wieder abzuerkennen, kommt der Bundesregierung zu.

Muslime in Österreich: Unklare Daten

Das Islamgesetz stellt zwar eine neue Rechtsgrundlage für die Muslime in Österreich dar, nicht klar ist jedoch, für wie viele. Neben der IGGiÖ und den Aleviten gibt es noch eine Reihe weiterer islamischer Gemeinschaften in Österreich, verschiedene sunnitische und schiitische Gruppierungen sowie alevitische Richtungen, die sich zum Teil nicht einmal dem Islam zugehörig fühlen. Zahlreiche islamische religiöse Vereinigungen sind als Vereine nach dem Vereinsgesetz organisiert. Einige dieser muslimischen Selbstorganisationen agieren weitgehend unabhängig von der IGGiÖ. Viele dieser islamischen Selbstorganisationen sind zudem stark nach der nationalen Herkunft ihrer Mitglieder ausgerichtet.

Auch ist nicht klar, wie viele Muslime überhaupt in Österreich leben. Ihre Zahl wird auf bis zu 575.000 geschätzt, wobei es keine fundierten statistischen Daten gibt. Alle Angaben beruhen auf Hochrechnungen. Die IGGiÖ als größte Vertretung hat nach eigenen Angaben 350.000 Mitglieder.

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