Konklave: „Der Stimmzettel muss rechteckig sein“

Die Papst-Wahlordnung der römisch-katholischen Kirche regelt das Konklave bis ins kleinste Detail - inklusive Beschaffenheit der Stimmzettel. Von schwarzem oder weißem Rauch ist dafür keine Rede.

Ein Stimmzettel für die Papstwahl mit den Worten "Eligo in Summum Pontificem"

EPA/Vatican Pool

Die Papst-Wahlordnung regelt sogar die Form des Stimmzettels

„Der Stimmzettel muss rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck, die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben muss, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben.“ So steht es unter Punkt 65 der Apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis“ von Papst Johannes Paul II., der derzeit gültigen Papst-Wahlordnung für das Konklave.

Doch nicht nur die Beschaffenheit der Stimmzettel ist bis ins Detail geregelt. Die Papst-Wahlordnung aus dem Jahr 1996, die in einem Punkt von Benedikt XVI. 2007 noch einmal abgeändert wurde, enthält teilweise penibelste Bestimmungen, die weit über Regelungen zum eigentlichen Wahlvorgang hinausgehen.

Den Vorsitz bei der Wahl führt der Dekan des Kardinalskollegiums, es sei denn, er ist über 80 und damit nicht mehr wahlberechtigt. In diesem Fall wird er durch den Subdekan ersetzt. Ist auch dieser über 80, übernimmt der älteste der ranghöchsten Kardinäle. Dieses Szenario wird beim aktuellen Konklave eintreten. Dekan Angelo Sodano und Subdekan Roger Etchegaray sind über 80, den Vorsitz des Konklaves übernimmt damit der 79-jährige emeritierte Präfekt der Bischofskongregation, Giovanni Battista Re.

Zimmerverteilung per Los

Während des Konklaves residieren die Kardinäle in den Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, des Gästehauses des Vatikans. Die Zimmer werden - so schreibt es die Wahlordnung vor - per Los zugeteilt. Neben den Kardinälen sind noch einige weitere Personen involviert, die unter Eid „auf ewig“ Geheimhaltung schwören müssen. Dazu gehören unter anderen „zwei Ärzte für Notfälle“, „einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte“ sowie „eine entsprechende Anzahl“ von Personen „für den Tischdienst und die Sauberhaltung“.

Blick durch die fast geschlossenen Türen der Sixtinischen Kapelle auf das berühmte Deckenfresko

REUTERS/Pier Paolo Cito

Was hinter den Türen der Sixtinischen Kapelle passiert, soll dort bleiben. Die Wahlordnung sieht zahlreiche Schritte zur Vermeidung von Abhörversuchen vor

Damit keine Informationen über die Vorgänge in der Sixtinischen Kapelle nach außen dringen, sieht die Wahlordnung mehrere Mechanismen zur Abschottung vor. Während des gesamten Konklaves sind die Kardinäle dazu angehalten, „sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel“ zu enthalten. Auch Zeitungen und Zeitschriften sowie Radio- und Fernsehsendungen sind den Kardinälen während des Konklaves streng verboten. Das Internet wird nicht spezifisch erwähnt, allerdings dürfen die Kardinäle „weder Botschaften jedweder Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden“.

Darüber hinaus geht Johannes Paul II. in der Apostolischen Konstitution mehrmals auf Abwehrmechanismen gegen Lauschangriffe ein. „Es sind besonders, auch mit Hilfe zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert werden“, heißt es etwa in Punkt 51.

Die Kardinalsklassen

Das Kardinalskollegium gliedert sich in drei Klassen oder Ordnungen von Kardinälen: Die Kardinalbischöfe, die Kardinalpriester und die Kardinaldiakone.

Der höchste (dienstälteste) Kardinalbischof ist der Kardinaldekan, der zweithöchste der Kardinalsubdekan. Ihnen (oder, wenn sie zu alt sind, dem ältesten wahlberechtigten Kardinalbischof) kommen wichtige Funktionen während der Sedisvakanz zu.

Der höchste Kardinalpriester ist der Kardinalprotopriester, der höchste der Kardinaldiakone der Kardinalprotodiakon. Letzterer hat nach Abschluss des Konklaves die Aufgabe, die berühmten Worte „Habemus Papam“ zu verkünden.

Zweimal täglich neuer Eid

Erst mit Punkt 62 von „Universi Dominici Gregis“ beginnen die Vorschriften zum eigentlichen Wahlvorgang. Der Ablauf ist exakt festgelegt. Mit Ausnahme jenes Tages, an dem das Konklave beginnt und an dem nur ein Wahlgang durchgeführt wird, gibt es an jedem weiteren Tag je zwei Wahlgänge vormittags und nachmittags. Für jeden Vormittag und Nachmittag müssen drei Wahlhelfer, drei Beauftragte für die Einsammlung der Stimmen der Kranken und drei Wahlprüfer per Los bestimmt werden. Außerdem müssen alle Wahlberechtigten an jedem Halbtag erneut einzeln den Eid ablegen.

Die Stimmenabgabe an sich ist bis ins kleinste Detail durchgeplant. So müssen die Kardinäle etwa „möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift“ einen Namen aufschreiben und danach den Zettel exakt zweimal falten. Einer nach dem anderen geben sie dann ihre Stimme ab, indem sie einzeln vor den Altar treten, den Stimmzettel mittels eines Tellers in die Urne legen und erneut eine Eidesformel sprechen: „Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich den gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.“

Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle warten auf Beginn des Konklaves

REUTERS/Osservatore Romano

Sämtliche Absprachen, Versprechungen oder Bündnisse unter den wahlberechtigten Kardinälen sind unter Androhung der Exkommunikation verboten

Kein Rauch in der Wahlordnung

Nach der Auszählung der Stimmen müssen die Zettel an einer Schnur aufgereiht werden. „Der letzte Wahlhelfer locht, nachdem er die einzelnen Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer Nadel an der Stelle, wo das Wort Eligo steht“, heißt es dazu in der Wahlordnung. Wenn beide Wahlgänge an einem Halbtag beendet sind, werden die Zettel zusammen mit den Aufzeichnungen aller Anwesenden verbrannt.

Wie diese Verbrennung durchgeführt werden soll, steht überraschenderweise nicht in der Wahlordnung. Weil Johannes Paul II. den schwarzen (oder weißen) Rauch nicht erwähnt, war beim Konklave 2005, aus dem Papst Benedikt XVI. hervorging, bis zum ersten Wahlgang nicht klar, ob es schwarzen Rauch aus der Sixtinischen Kapelle geben würde.

Bis es zum erlösenden Rauchzeichen kommt, kann es allerdings lange dauern. Nach den ersten drei Tagen sieht die Wahlordnung eine Pause von maximal einem Tag vor, in der unter anderem eine „geistliche Ansprache“ des ranghöchsten Kardinals aus der Ordnung der Diakone auf dem Programm steht. Nach weiteren sieben erfolglosen Wahlgängen folgt eine weitere Pause mit „ermahnenden Worten“ durch den höchsten aus der Ordnung der Priester und schließlich, nach weiteren sieben, eine „Ermunterung“ durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Bischöfe.

In sämtlichen Wahlgängen ist eine Zweidrittelmehrheit für eine erfolgreiche Wahl erforderlich. Johannes Paul II. hatte zwar in „Universi Dominici Gregis“ festgelegt, dass ab dem 33. bzw. 34. Wahlgang (abhängig davon, ob am ersten Tag bereits ein Wahlgang stattfindet oder nicht) die einfache Mehrheit genügt. Benedikt XVI. hat diese Regelung allerdings wieder abgeändert, so dass beim Konklave 2013 jedenfalls eine Zweidrittelmehrheit für die Wahl des neuen Papstes notwendig ist.

Papst Johannes Paul II.

REUTERS/Paul Hanna

„Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung noch von den persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch sich von der Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender Gruppen oder vom Einfluss der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen.“

Johannes Paul II., „Universi Dominici Gregis“

Absprachen verboten

Angesichts der Spekulationen über den Nachfolger von Papst Benedikt XVI., vor allem im Zusammenhang mit der Verteilung des Kardinalskollegiums auf die Kontinente bzw. auf einzelne Staaten, ist schließlich noch Punkt 81 der Wahlordnung von Johannes Paul II. interessant: Die Kardinäle müssten sich „jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern“. Wer sich nicht daran halte, sei mit der Exkommunikation latae sententiae belegt - also der automatischen Exkommunikation.

Ebenfalls verboten sind Versprechungen oder Abmachungen, die einer der Kardinäle machen könnte, um sie für den Fall, dass er gewählt wird, später als Papst einzulösen. Ganz generell spiegelt die Wahlordnung ein idealistisches Bild von absoluter Entscheidungsfreiheit ohne jeglichen Einfluss von außen wider.

Um wirklich gar nichts dem Zufall zu überlassen, regelt die Wahlordnung nicht nur das, was die Kardinäle zu tun oder nicht zu tun haben, sondern enthält auch eine deutliche Anweisung an das ganze Kirchenvolk. Während des Konklaves soll die gesamte Kirche „mit Maria, der Mutter Jesu, geistig vereint einmütig im Gebet verharren; so wird die Wahl des neuen Papstes kein vom Volk Gottes isoliertes Geschehen sein, das ausschließlich das Wahlkollegium betrifft, sondern in gewissem Sinn eine Handlung der ganzen Kirche“.

Michael Weiß, religion.ORF.at

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