Katholiken über VfGH-Urteil zu Samenspenden besorgt

Bestürzt haben Bischof Klaus Küng und die Katholische Aktion auf das jüngste Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) reagiert, das lesbischen Paaren die Familiengründung mittels Samenspenden erlaubt.

Der Verfassungsgerichtshof veröffentlichte am Freitag seinen Beschluss, wonach es verfassungswidrig sei, wenn Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, von der Erfüllung eines Kinderwunsches durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende ausgeschlossen werden.

Bischof Klaus Küng

Kathbild/Franz Josef Rupprecht

Klaus Küng

Recht auf Mutter und Vater

„Diese Entscheidung erfüllt mich mit Sorge“, so der St. Pöltner Bischof Klaus Küng dazu in einer Stellungnahme gegenüber „Kathpress“. Ein „Kinderwunsch“ sei nur dann legitim, wenn er auch die Wünsche des Kindes ernst nimmt. Und Kinder wünschten sich und hätten auch das Recht auf Vater und Mutter. Küng: „Bei einer lesbischen Lebensgemeinschaft ist die Möglichkeit, mit einem Vater aufzuwachsen, von vornherein ausgeschlossen.“

Hier bestehe die Gefahr, „wesentliche Elemente des Lebens zum Gegenstand der Selbstverwirklichung zu machen, ohne die Menschenwürde eines anderen ernst zu nehmen“. Bischof Küng ist in der Österreichischen Bischofskonferenz unter anderem für Familienfragen zuständig.

Bedenken gegen das VfGH-Urteil äußerte am Freitag auch die Katholische Aktion Österreich (KAÖ). Für Kinder sei es nachweislich wichtig, „eine männliche und eine weibliche Identifikationsfigur zu haben“, hieß es in einer Stellungnahme gegenüber „Kathpress“. Zwar könne es durchaus sein, dass „zwei gute Mütter besser sind als eine schlechte Mann-Frau-Beziehung“. Die geplante Eröffnung einer Mutterschaftsmöglichkeit für lesbische Paare widerspreche aber der Tendenz, Väter mehr einzubeziehen. Es stelle sich die Frage: „Wollen wir wirklich die vaterlose Gesellschaft zur Norm machen?“

Bisherige Regelung diskriminierend

Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die bisherige österreichische Regelung Frauen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften diskriminiert würden, wofür keine „besonders überzeugenden oder schwerwiegenden Gründe“ vorliegen. Der vom Gesetzgeber ins Treffen geführte Grund, nämlich die Vermeidung der Gefahr der Leihmutterschaft, treffe bei der Samenspende gerade nicht zu.

Zwei Frauen halten sich an den Händen

APA/dpa/Stephan Jansen

Frauen in Partnerschaften mit Frauen sollen künftig die Möglichkeit haben, mittels Samenspenden Familien zu gründen

Der bei dieser Form der künstlichen Befruchtung weitgehende natürliche Schwangerschafts- und Geburtsvorgang werfe - anders als die Befruchtung von Eizellen im Labor und die Eizellspende - auch keine besonderen ethischen oder moralischen Fragen auf.

Entscheidung gilt nur für lesbische Paare

Die KAÖ äußerte außerdem Bedenken, dass männliche gleichgeschlechtliche Paare gegen Diskriminierung in diesem Bereich klagen könnten. Damit würde aber auch das in Österreich geltende Verbot der Leihmutterschaft gefährdet, denn ein homosexuelles männliches Paar könne nur durch Leihmutterschaft zu einem genetisch verwandten Kind kommen. Leihmutterschaft verletze aber Frauen „in ihrer psychischen und physischen Integrität“, und es könne gerade nicht im Sinne der Frauen sein, dass dieses Verbot in Österreich gekippt werde, so die KAÖ.

„Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stehen gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern treten zu diesen hinzu; sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden“, hält der Verfassungsgerichtshof weiters fest.

Die Entscheidung des VfGH bezieht sich ausdrücklich auf Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben. Es gebe keine Aussage dazu, ob die Entscheidung Konsequenzen für allein lebende Frauen haben muss. Gleichzeitig bedeute die Entscheidung nicht, dass Männern, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, nunmehr die Möglichkeit der Leihmutterschaft eingeräumt werden muss.

Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis Ende des Jahres eingeräumt, um das betroffene Fortpflanzungsmedizingesetz zu modifizieren.

religion.ORF.at/KAP

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