Schadenersatz für Muslimin wegen Diskriminierung

Eine junge Linzer Muslimin hat 1.550 Euro Schadenersatz zugesprochen bekommen, weil sie bei einer Bewerbung wegen ihres Kopftuchs diskriminiert worden war.

Die Frau hatte sich bei einem Personalvermittler für eine Stelle bei einem metallverarbeitenden Betrieb beworben und war wegen ihres Kopftuchs abwertend behandelt worden. Ihre Gesprächspartnerin beim Vorstellungsgespräch habe sie darauf hingewiesen, dass Personen, die ein Kopftuch trügen, generell schwer zu vermitteln seien. Wie die junge Frau nach Angaben der Arbeiterkammer Oberösterreich berichtete, sei im Verlauf des Gesprächs der Satz gefallen: „Wenn Sie den Fetzen runtergeben, dann schauen wir uns das an.“

„Bewerben Sie sich doch mit einem normalen Foto“

Als die Bewerberin vorgeschlagen habe, statt des Kopftuches eine Perücke zu tragen, sei sie ausgelacht und als „Hinterwäldlerin“ dargestellt worden. Man habe ihr den Rat gegeben, sich doch mit einem „normalen Foto“ zu bewerben.

Die junge Frau wandte sich daraufhin an die Zentrale der Gleichbehandlungsanwaltschaft in Wien, die den Fall vor die Gleichbehandlungskommission brachte. Diese prüfte den Sachverhalt und stellte fest, dass eine Diskriminierung aufgrund der Religion vorliegt. Weil die Gleichbehandlungsanwaltschaft keine Schadenersatzansprüche vor Gericht einklagen kann, wurde der Fall mit der Bitte um Bearbeitung an die Arbeiterkammer Oberösterreich weitergeleitet, die für die Muslimin vor Gericht ging.

Gleichbehandlungsgesetz eindeutig

Sowohl die Gleichbehandlungskommission als auch das zuständige Arbeits- und Sozialgericht in Oberösterreich bewerteten die Aussagen der Klägerin als glaubwürdig. Das Urteil: Die Gesprächspartnerin der Frau beim Vorstellungsgespräch muss der Klägerin 1.000 Euro Schadenersatz zahlen. Die ebenfalls beklagte Firma kam glimpflich davon: Hier stimmte die junge Frau einem Vergleich über 550 Euro zu.

Das Gleichbehandlungsgesetz spreche in diesem Zusammenhang eine klare Sprache, so die Arbeiterkammer: „Niemand darf aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.“

religion.ORF.at

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