Kirchenlieder in Klasse: VwGH wies Beschwerde zurück

Jene Eltern, die sich über das Singen religiöser Lieder zur Vorbereitung auf die Erstkommunion im „normalen“ Unterricht an einer Volksschule beschwert hatten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgeblitzt.

Das bestätigte das Höchstgericht gegenüber der APA. Zuvor hatten bereits das Bundesverwaltungsgericht und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Beschwerde abgelehnt.

In der Volksschule im Bezirk Tulln (Niederösterreich) fand die Erstkommunionsvorbereitung zum Teil im Musikunterricht statt. Dagegen hatten sich Eltern einer konfessionslosen Tochter gewehrt und waren - trotz gegenteiliger Meinung des Leiters der Rechtsabteilung, der daraufhin versetzt wurde - zunächst beim Landesschulrat als auch später beim Bundesverwaltungsgericht gescheitert.

„Keine Rechtsfragen aufgeworfen“

Letzteres hatte die Beschwerde „mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen“. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, da von ihr „die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist“. Auch der VwGH lehnte nun die Beschwerde gegen die „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ mit der Begründung ab, dass keine Rechtsfragen aufgeworfen würden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Initiative Religion ist Privatsache empörte sich via Aussendung über den „Justizskandal“. „Auch dieser Fall veranschaulicht eindrucksvoll, dass in Österreich Religion gegenüber dem Rechtsstaat den Vorrang hat und erst recht, wenn Interessen der Katholischen Kirche betroffen sind“ meint Vorsitzender Eytan Reif. Die Beschwerdeführer wollen nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit den Erstkommunionsliedern beschäftigen.

religion.ORF.at/APA

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