Linz: Klage gegen nächtliche Kirchenglocken abgewiesen

Das Landesgericht Linz hat die Klage eines Anrainers gegen die nächtlichen Glockenschläge des Linzer Mariendoms abgewiesen. Das gab die Diözese in einer Presseaussendung Freitagnachmittag bekannt.

Jene viertelstündlichen Glockenschläge, mit denen auch in der Nacht die Uhrzeit angesagt wird, seien eine „ortsübliche Immission“, hält Richterin Amalia Berger-Lehner nach Angaben der Diözese Linz vom Freitag in ihrem nun schriftlich ergangenen Urteil fest.

Dass die nächtlichen Lärmimmissionen potenziell zu Schlaflosigkeit und daher zu Gesundheitsschädigungen führen können - genau diese Beschwerde hatte der Anrainer in einer Unterlassungsklage vorgebracht -, hätte der Kläger beim Kauf seiner Wohnung unweit des Doms erkennen können.

Insgesamt müsse der Kläger daher auch eine möglicherweise gesundheitsschädliche Lärmimmission, „deren Vorhandensein derzeit nicht objektiviert ist“, wie das Gericht festhält, als ortsüblich erdulden.

Dompfarrer erleichtert

Dompfarrer Maximilian Strasser sei erleichtert über das Urteil, teilte die Diözese mit. Das Verfahren vor dem Landesgericht lief seit dem Frühjahr. Ein zwischenzeitlicher Vergleichsversuch war letztlich gescheitert.

Gegenstand der Klage war nicht das liturgische Läuten, also zur Messe, sondern jene viertelstündlichen Glockenschläge, mit denen auch in der Nacht die Uhrzeit angesagt wird. Das Turmuhrschlagen würde seinem Mandanten nicht nur den Schlaf rauben, es komme auch zu einer Gesundheitsgefährdung, hatte der Anwalt des Klägers vor Gericht argumentiert.

Nächtliches Glockenschlagen „ortsübliche Immission“

Die Richterin wies dieses Klagsbegehren in ihrem Urteil ab. Ein Unterlassungsanspruch würde demnach voraussetzen, dass eine Beeinträchtigung „sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar“ ist.

Der Mariendom samt Glocken sei jedoch für das umliegende Areal unzweifelhaft ein prägendes Element, und zwar einschließlich des damit verbundenen Läutwerks, weshalb auch das nächtliche Schlagen der Glocken eine „ortsübliche Immission“ darstelle.

Glocken vor dem Kauf bereits vorhanden

Bei einer möglicherweise „gesundheitsschädlichen Immission“ komme es hinsichtlich der „Zumutbarkeit“ aber nicht auf die individuelle Sensibilität einer Person an, sondern darauf, dass diese für einen durchschnittlichen sorgfältigen Wohnungskäufer als solche erkennbar war, zitierte die Diözese Linz in ihrer Pressemitteilung am Freitag aus dem Urteil.

Das Gericht gehe letztlich davon aus, dass „unter Abstellen auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigt ist“.

religion.ORF.at/APA

Mehr dazu: