Tanzverbot am Karfreitag in Bayern gelockert

Der ausnahmslose Schutz des Karfreitags und damit einhergehende Tanz- und Partyverbote in Bayern verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das deutsche Bundesverfassungsgericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss festgestellt.

Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit statt. Die anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und will die strikte Trennung von Kirche und Staat. Um die bayerische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung in einem Münchner Theater organisiert.

„Heidenspaß-Party“ untersagt

Die zum Abschluss geplante „Heidenspaß-Party“ wurde - wie abzusehen war - untersagt. Zu Unrecht, sagt nun das Verfassungsgericht. Zwar darf der Karfreitag als „stiller Tag“ laut Beschluss besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei aber unverhältnismäßig.

Mit Ausnahme des Tags der Deutschen Einheit sind die Feiertage in Deutschland durch Landesgesetze festgelegt. Die sogenannten stillen Tage genießen speziellen Schutz. In Bayern gehören dazu zum Beispiel auch Allerheiligen und der Heilige Abend. An „stillen Tagen“ sind im Freistaat „öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist“.

Ausnahmegenehmigungen jetzt möglich

Die striktesten Regeln gelten für den Karfreitag. Dann sind auch Sportveranstaltungen und „musikalische Darbietungen jeder Art“ „in Räumen mit Schankbetrieb“ verboten. Für die anderen Tage sind Ausnahmegenehmigungen möglich, „nicht jedoch für den Karfreitag“. Diese letzte Regelung erklärt das Bundesverfassungsgericht jetzt für nichtig. Damit muss das Gesetz in diesem Punkt geändert werden.

Es sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, für bestimmte, auch christliche Feiertage einen „qualifizierten Ruheschutz“ zu schaffen, heißt es in dem Beschluss. Gar keine Ausnahmen zuzulassen, sei aber mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar.

Nicht jede Party erlaubt

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass in Zukunft am Karfreitag jede Party stattfinden darf. Die „Heidenspaß-Party“ hätte aber erlaubt werden müssen, weil es den Veranstaltern nicht nur um Spaß oder kommerzielle Interessen ging. Die Veranstaltung unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ mit einer „Atheistischen Filmnacht“ und dem schließlich verbotenen „Freigeister-Tanz“ habe die öffentliche Meinungsbildung und Weltanschauungen berührt.

Das hätten die Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen. Der Beschluss weist insbesondere darauf hin, dass die Veranstaltung in einem geschlossenen Raum mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl stattfinden sollte. Im Zweifel hätte man Auflagen machen müssen.

Regelungen in Österreich

In Österreich regelt allein das Kärntner Veranstaltungsgesetz, dass am Karfreitag „Veranstaltungen verboten“ sind und am Karsamstag erst am Nachmittag beginnen dürfen. In Burgenland, Niederösterreich und Salzburg sowie in Wien und Tirol sind jene Veranstaltungen verboten, die geeignet sind, „religiöse Gefühle der Bevölkerung verletzen“ beziehungsweise „den Charakter dieser Tage stören“.

In Vorarlberg ist nur die Veranstaltung von Lichtspielen eingeschränkt, sofern diese der Bedeutung des Karfreitags „abträglich“ ist. Keine Sonderregelungen für den Karfreitag gibt es in den Veranstaltungsgesetzen in Oberösterreich und der Steiermark.

religion.ORF.at/dpa

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