Kirchen gegen generelles Verhüllungsverbot

Ja zur Integration, aber Nein zu einem generellen Verhüllungsverbot: So lautet die Stellungnahme der Bischofskonferenz zum geplanten Integrationsgesetz. Auch die evangelischen Kirchen lehnen das Verbot ab.

Vor allem im Entwurf für ein „Antigesichtsverhüllungsgesetz“ ortet die Bischofskonferenz „schwerwiegende Fragestellungen“ und menschenrechtliche Bedenken. So stünde ein generelles Verhüllungsverbot „zumindest in Spannung“ mit den Artikeln 8 bis 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wegen der Eingriffe in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, die zu einem „nicht ungefährlichen Präzedenzfall“ werden könnten, unterstützt das Generalsekretariat der Bischofskonferenz das allgemeine Verbot nicht, heißt es in der von Generalsekretär Peter Schipka unterzeichneten Stellungnahme vom 8. März.

Freiheit, Kleidung frei zu wählen

Die grundsätzliche Freiheit, Kleidung frei wählen und in der Öffentlichkeit tragen zu können, müsse gewährleistet sein. Das gelte insbesondere für Frauen, deren Freiheit von dem angestrebten Verbot in besonderem Maß betroffen wäre. „Eine Einschränkung des Rechtes auf freie Bekleidungswahl kann daher nur in bestimmten, aber konkret zu rechtfertigenden Ausnahmefällen zulässig sein“, schlägt die Bischofskonferenz als rechtlich möglichen Ausweg dafür vor.

Grundsätzlich begrüßt die Bischofskonferenz, dass in den Erläuterungen des geplanten Gesetzes der Zusammenhang zwischen Integration und Kommunikation wird. „Eine insgesamt funktionierende zwischenmenschliche Kommunikation ist für ein friedliches Zusammenleben im demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar“, heißt es in der Stellungnahme.

Integration und Kommunikation

Zugleich drängten sich aber einige schwerwiegende Fragestellungen auf. Es stehe beispielsweise nicht eindeutig fest, „dass für eine erfolgreiche Integration die Bereitschaft zur Kommunikation - auch im öffentlichen Bereich - zu jeder Zeit bestehen muss“, heißt es in der Stellungnahme.

Darüber hinaus könne mit Recht bezweifelt werden, „dass gesellschaftspolitisch unerwünschte Verhaltensweisen, worunter nach Ansicht der Urheber des gegenständlichen Gesetzesentwurfes offenbar auch das Verhüllen von Gesichtszügen in der Öffentlichkeit fällt, bereits aus diesem Grund gesetzlich zu verbieten sind“.

Ausdruck einer legitimen Vielfalt

Eine Verhüllung, insoweit diese aus Gründen religiöser Überzeugung oder kultureller Identität bzw. aus anderen „statthaften Motivationen“ heraus stattfindet, könne auch Ausdruck einer legitimen Vielfalt sein, wie sie in einer pluralen, demokratischen Gesellschaft besonders zu schützen ist, erinnert die Bischofskonferenz.

In jedem Fall müsse aus der Erfahrung jener Länder, in denen ähnlich lautende Regelungen bereits seit Längerem in Kraft sind, befürchtet werden, „dass das Zusammenleben verschiedener gesellschaftlicher Gruppen erschwert würde und das wechselseitige Unverständnis zwischen ihnen eher einer Eskalation als dem Gegenteil zugeführt werden würde“.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehe weiters keine Ausnahme vom Verhüllungsverbot für öffentlich zugängliche religiöse Orte oder für Handlungen aus religiöser Motivation bzw. für religiöse Veranstaltungen, kritisiert die Bischofskonferenz in ihrer Stellungnahme. Solche Ausnahmebestimmungen seien aber jedenfalls erforderlich, um das Risiko eines verfassungswidrigen Eingriffs in die gesetzlich geschützten inneren Angelegenheiten anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften zu vermeiden.

Wertekurse und Integrationsbeirat

Zu unbestimmt sind der Österreichischen Bischofskonferenz auch die im Entwurf für das Integrationsgesetz festgeschriebenen „Werte- und Orientierungskurse“ für Asylberechtigte und subsidiär Schutzbedürftige. Menschen hätten in einer von Pluralität geprägten, freien Gesellschaft legitimerweise unterschiedliche, ja mitunter einander sogar widersprechende Wertevorstellungen.

Deshalb regt das Generalsekretariat der Bischofskonferenz die gesetzliche Konkretisierung des Begriffs „Werte“ dahingehend an, dass in den Kursen die Grundsätze der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung, zu denen Österreich als demokratischer Rechtsstaat verpflichtet ist, zu erklären und zu vermitteln sind.

Auch die Ausführungen zur Besetzung eines Integrationsbeirates sind der Bischofskonferenz zu vage. So wird darin auch von fünf Vertretern von „ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen“ gesprochen. Es sollten laut Bischofskonferenz aber die konkreten Einrichtungen bzw. Organisationen angeführt werden, unter denen sich - „aufgrund ihrer offensichtlichen diesbezüglichen Relevanz und Kompetenz“ - jedenfalls die katholische Kirche befinden sollte.

Evangelische kritisieren Gesetzesentwurf

Differenziert äußerte sich auch die evangelische Kirche zum Integrationsgesetzespaket der Regierung. So sehr man die Absicht begrüße, für eine erfolgreiche Integration notwendige gesetzliche Grundlagen zu schaffen, „so sehr ist andererseits zu bezweifeln, dass etliche der vorgesehenen Maßnahmen für das Erreichen dieses Ziels geeignet sind“, schreibt der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. in seiner von Bischof Michael Bünker und Oberkirchenrat Heinz Tichy gezeichneten Stellungnahme im parlamentarischen Begutachtungsprozess.

Ausdrücklich abgelehnt wird darin das geplante gesetzliche Verbot einer Gesichtsverhüllung. Ein solches Verbot gefährde die Religionsausübung sowie andere Persönlichkeitsrechte. „Erhebliche Zweifel“ hat die evangelische Kirche zudem, ob ein Gesichtsverhüllungsverbot - wie von Befürwortern argumentiert - integrationsfördernd wirkt: „Im Gegenteil würde es sowohl wegen seines inhaltlich überschießenden, generellen Charakters als auch wegen seiner menschenrechtlichen Problematik auf Unverständnis stoßen“, betonen Bünker und Tichy.

Zusammensetzung des Beirats

Auch die neue Zusammensetzung des Integrationsbeirats monierten die evangelischen Kirchen. Zwar könne das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres „VertreterInnen ‚kirchlicher Einrichtungen‘ in den Integrationsbeirat berufen, aber auch VertreterInnen ‚humanitärer Einrichtungen‘“, so § 19 Abs. 2. Z. 5.

„Damit wären ‚kirchliche Einrichtungen‘ allenfalls nicht im Beirat vertreten, Kirchen und Religionsgesellschaften als solche - bei restriktiver Interpretation - von vornherein nicht.“ Man zeige sich darüber „verwundert“, so die evangelischen Kirchen, würden österreichische Kirchen und Religionsgesellschaften doch einen großen Einfluss auf gelingende Integration ausüben.

religion.ORF.at/KAP/epdÖ

Mehr dazu:

Links: