EGMR: Verschleierungsverbot in Belgien zulässig
Ein solches Verbot sei „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“, urteilten die Richter am Dienstag in Straßburg. Die „Rechte und Freiheiten“ von Dritten würden damit geschützt.
In Belgien gilt seit Mitte 2011 ein Gesetz, das es untersagt, im öffentlichen Raum Kleidung zu tragen, die das Gesicht teilweise oder ganz bedeckt. Verstöße können mit einer Geldstrafe und mehreren Tagen Haft betraft werden. Bereits 2008 hatten drei Gemeinden Satzungen mit ähnlichen Verboten erlassen.
Vergleichbares Verbot in Frankreich
Dagegen wehrten sich zwei Musliminnen, die aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Nikab) tragen. Sie sahen sich diskriminiert und ihre Religionsfreiheit sowie Privatsphäre verletzt.
Reuters/Laurent Dubrule
2014 hatte der beim Europarat angesiedelte Menschenrechtsgerichtshof eine Beschwerde gegen ein vergleichbares Verbot in Frankreich abgewiesen. Die Straßburger Richter räumten den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum ein „in dieser Frage der Grundsätze des gesellschaftlichen Miteinanders“.
Verbot auch in Österreich
Ab 1. Oktober wird auch in Österreich das Tragen einer Vollverschleierung im öffentlichen Raum bestraft. Das Verbot gilt auch im öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehr. Frauen, die ihr Gesicht mit einem Schleier bedecken, müssen also mit einer Strafe von bis zu 150 Euro rechnen.
In den meisten europäischen Ländern ist das Tragen eines Ganzkörperschleiers erlaubt. Vor Österreich hatten lediglich Frankreich, Belgien und die Niederlande ein landesweites Verbot. Wobei sich das Verbot in den Niederlanden nicht auf den gesamten öffentlichen Raum bezieht, sondern ausschließlich auf Verkehrsmittel, Behörden und Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
religion.ORF.at/APA/AFP
Mehr dazu:
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(religion.ORF.at; 18.05.2017)