Schächten: EuGH-Generalanwalt gegen Lockerung

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich gegen die Lockerung der strengen Vorschriften für rituelle Schlachtungen (Schächten) ohne Betäubung gewandt.

Die Vorgabe, dass das Schächten nur in einem zugelassenen Schlachthof stattfinden darf, beschränkt laut Rechtsmeinung nicht die Religionsfreiheit von Muslimen. Die entsprechenden EU-Regelungen brächten die Religionsfreiheit „mit den Erfordernissen des Tierschutzes und der Lebensmittelsicherheit zum Ausgleich“, heißt es in von Generalanwalt Nils Wahl am Donnerstag in Brüssel verkündeten Schlussanträgen.

Moschee-Dachverbände in Belgien klagten

Im Ausgangsfall hatten mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände in Belgien geklagt, nachdem 2015 bestimmt wurde, dass alle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung, auch während des islamischen Opferfests, nur noch in zugelassenen Schlachthöfen erlaubt seien.

Ein belgisches Gericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob diese strikte Vorgabe praktizierende Muslime daran hindern könnte, ihrer religiösen Pflicht am Opferfest nachzukommen und deshalb ihre Religionsfreiheit unzulässig beschränke.

Kapazitätsprobleme beheben

Generalanwalt Wahl wies das nun in seinen Schlussanträgen zurück. Wenn es zu „konjunkturellen Kapazitätsproblemen“ bei Schlachthöfen anlässlich des islamischen Opferfests komme, stelle sich allenfalls die Frage, wer für den Bau weiterer Schlachthöfe aufkommen müsse. Die Vorschrift, dass aus Gründen des Tierwohls und der Gesundheit nur in zugelassenen Schlachtereien geschächtet werden dürfe, sei insoweit neutral und keine Einschränkung der Religionsfreiheit.

Sowohl Muslime als auch Juden praktizierten das Schächten, um ihren religiösen Speisevorschriften nachzukommen. Laut § 32 Abs. 5 des österreichischen Tierschutzgesetzes dürfen rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat.

Unmittelbar nach dem Schächtschnitt soll aber eine Betäubung erfolgen, um ein möglichst schmerzfreies Ausbluten des Tieres zu ermöglichen. Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.

religion.ORF.at/AFP/APA

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