Neue Vatikan-Regeln zu Rücktritt von Prälaten

Papst Franziskus regelt den Rücktritt aus Altersgründen für Kurienbischöfe, andere hochrangige Mitglieder der römischen Kurie und Vatikan-Botschafter neu.

Gemäß dem Erlass „Imparare a congedarsi“ (Lernen, sich zu verabschieden) spielt die bislang geltende Altersgrenze von 75 Jahren für deren Ämter künftig eine geringere Rolle. Ein entsprechendes „Motu Proprio“ des Papstes veröffentlichte der Vatikan am Donnerstag.

Nicht mehr automatisch mit 75

Behördenleiter der römischen Kurie im Bischofsrang etwa und Papstbotschafter scheiden demnach nicht mehr automatisch mit Erreichen des 75. Lebensjahres aus ihrem Amt aus. Sie müssen nach Erreichen der Altersgrenze dem Papst ihren Rücktritt anbieten; dieser tritt jedoch erst mit der Annahme des Papstes in Kraft. Bis zur Entscheidung des Papstes gilt das Amt als verlängert.

Mit dem „Motu Proprio“ gleicht Franziskus im Wesentlichen die Vorgaben für Apostolische Nuntien und an der Kurie tätige Bischöfe an jene an, die bereits für Diözesanbischöfe gelten. Auch leitende Kurienkardinäle mussten schon bisher mit Erreichen der Altersgrenzen von 75 ihren Rücktritt anbieten, konnten vom Papst jedoch in ihren Ämtern verlängert werden.

„Neue Form der Bereitschaft“

Es gehe darum, das Ende eines kirchlichen Amtes als „vollwertigen Teil des Dienstes“ zu begreifen, „der eine neue Form der Bereitschaft“ erfordere, heißt es in dem Papsterlass. Zugleich betont Franziskus, eine etwaige Verlängerung über die Altersgrenze hinaus erfolge ausschließlich zum Wohl der Kirche und dürfe nicht als „persönlicher Erfolg“ gewertet werden.

Die päpstliche Entscheidung sei zudem nicht als „automatischer Akt“ zu verstehen, sondern als „Akt der Regierung“. Gemäß einer „angemessenen Unterscheidung“ werde eine jeweils der Situation angemessene Entscheidung gefällt.

Verlängerung bei Umbruchprozessen

Eine Verlängerung könne etwa nötig werden, wenn Vatikan-Behörden gerade in Umbruchprozessen seien, heißt es in dem Erlass. Das „Motu Proprio“ ist auf den 12. Februar datiert und tritt mit der Veröffentlichung in der Vatikan-Zeitung „Osservatore Romano“ in Kraft.

Franziskus ändert damit vor allem Paragraf 3 im Kanon 189 des Kirchenrechts, Kanon 970 im Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen sowie die Vorgehensweise beim Amtsverzicht aus Altersgründen gemäß Artikel 5, Paragraf 2 der Konstitution „Pastor bonus“ von Johannes Paul II. (1978-2005) aus dem Jahr 1988.

religion.ORF.at/KAP

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