Regelwerk für in Klausur lebende Ordensfrauen

Der Vatikan hat rechtliche Regelungen für kontemplative Frauenorden erlassen. Die am Dienstag vorgestellte Instruktion enthält Anwendungsbestimmungen zum Erlass „Vultum Dei Quaerere“ von Papst Franziskus.

Der Papst hatte den Erlass im Juli 2016 zurückgezogen lebenden Ordensfrauen gewidmet. Die Instruktion trägt den lateinischen Titel „Cor orans“ („Das betende Herz“). Zu den Neuerungen gehört die Verpflichtung für jedes Kloster, einer Föderation oder einer Ordenskonferenz anzugehören.

Diese Zusammenschlüsse sollten bei Wahrung weitgehender Autonomie einer Isolation vorbeugen und mehr nach der geistlichen Ausrichtung denn nach regionalen Gesichtspunkten erfolgen, hieß es bei der Vorstellung des neuen Dokuments im Vatikan. Die Vorgaben sind binnen eines Jahres umzusetzen. Zuletzt war 1950 ein päpstliches Dokument zu Frauenklöstern erschienen.

Unterhalt und Weisungsrechte geregelt

Die 289 Artikel umfassende Instruktion „Cor orans“ nennt unter anderem Bedingungen für die Gründung und Auflösung von Klöstern sowie für die Unterhaltssicherung und die Veräußerung von Eigentum. Geklärt werden in dem neuen Regelwerk ferner aufsichts- und weisungsrechtliche Fragen, die Organisation von Zusammenschlüssen und die Aus- und Weiterbildung, aber auch die Nutzung von Medien und Rahmenbedingungen des Klausurlebens.

Nach Vatikan-Angaben leben derzeit weltweit mehr als 37.000 Frauen in strenger Zurückgezogenheit als Nonnen. Kurienerzbischof Jose Rodriguez Carballo, Sekretär der vatikanischen Ordenskongregation, verwies bei der Vorstellung des Dokuments am Dienstag auf in jüngerer Zeit notwendig gewordene Klosteraufhebungen. Die Instruktion schließe hier eine Rechtslücke. Die Anwerbung ausländischer Nonnen zum Zweck, das Überleben des eigenen Klosters zu sichern, wird untersagt.

Acht Nonnen für Neuerrichtung nötig

Nach der jetzigen Regelung dürfen zwischen einer Neugründung und einer formellen Errichtung als Kloster nicht mehr als 15 Jahre liegen. Man wolle keine Projekte in die Länge ziehen, die „keine vernünftigen Zukunftschancen“ hätten, so Rodriguez. Für eine Neuerrichtung sind laut den Rechtsvorgaben acht Nonnen mit endgültigen Ordensgelübden erforderlich. Wenn ein selbstständiges Kloster die Grenze von fünf Mitgliedern erreicht, verlieren die Ordensfrauen das Recht zur Wahl einer Oberin.

Für den Fall, dass eine hinreichende Autonomie nicht mehr gewährleistet ist und ein Kloster einer anderen Einrichtung angeschlossen werden muss, klärt die Instruktion das Vorgehen.

Hinsichtlich der Weltabgeschiedenheit besteht das Dokument darauf, dass die Trennung „tatsächlich und wirksam, nicht nur symbolisch oder spirituell“ gestaltet sein muss. In manchen Punkten, etwa der Erlaubnis für Nonnen, für eine befristete Zeit die Klausur zu verlassen, werden die Befugnisse der Ordensoberin gestärkt und teils männlichen Ordensoberen angeglichen.

religion.ORF.at/KAP

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