D: Keine Entschädigung für Lehrerinnen mit Kopftuch

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Entschädigungsklagen zweier Lehrerinnen mit Kopftuch abgewiesen, die nicht wie gewünscht an Schulen der Bundeshauptstadt unterrichten dürfen.

Das Gericht stufte dabei in seinem am Donnerstag verkündeten Urteil das Neutralitätsgesetz des Landes als verfassungsgemäß ein. Das Gesetz schreibt vor, dass Lehrende an öffentlichen Schulen - außer an Berufsschulen - keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole tragen dürfen.

Eine Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie wegen ihres muslimischen Kopftuchs nicht als Lehrerin eingestellt worden sei. Das Arbeitsgericht entschied nun, dass das Land in ihrem Fall zu Recht das Neutralitätsgesetz anwende.

Staatliche Neutralität wichtiger

Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin sei deshalb hinzunehmen, erklärte das Gericht. Es verwies zudem auf die Möglichkeit, an einer Berufsschule zu unterrichten. Die Frau wollte als Quereinsteigerin im Fach Informatik als Lehrerin eingestellt werden.

Die zweite Klage wies das Arbeitsgericht ab, weil die Klägerin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten ihren Anspruch geltend gemacht hatte. Die Frau wollte an einer Grundschule unterrichten. Vor gut zwei Wochen wies das Arbeitsgericht ihre Klage auf die geforderte Beschäftigung zurück. Das Land Berlin lässt sie an einem sogenannten Oberstufenzentrum für Berufsschüler unterrichten.

religion.ORF.at/AFP