EuGH: Arbeitgeber dürfen religiöse Zeichen verbieten

Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderer religiöser Zeichen verbieten. Das hat am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es muss dafür aber eine allgemeine Regel geben, die die Unternehmen diskriminierungsfrei durchsetzen.

In der Europäischen Union können Firmen Mitarbeiterinnen muslimischen Glaubens das Tragen von Kopftüchern untersagen. Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbiete, stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, entschied der Gerichtshof der EU (EuGH) in Luxemburg am Dienstag.

Verbot darf nicht selektiv sein

Eine solche Vorschrift ist nach Ansicht der Luxemburger Richter allerdings Voraussetzung, da ansonsten eine Diskriminierung nicht ausgeschlossen werden könne. Wünsche einiger Kunden reichten dagegen nicht aus, so die Richter. Zudem könne ein nationales Gericht zu einem anderen Schluss kommen, wenn sich herausstellen sollte, dass im Einzelfall die Regel selektiv angewandt werde, also etwa nur auf das Tragen islamischer Kopftücher. Firmen hätten umgekehrt aber das Recht, ihren Kunden das Bild der Neutralität in Fragen der Weltanschauung und Religion zu vermitteln.

Eine Ärztin mit Kopftuch

APA/dpa/Kay Nietfeld

Der EuGH erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbot religiöser Zeichen am Arbeitsplatz

Anlass der Urteile sind die Klagen zweier muslimischer Frauen. In Belgien war die Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach jedoch der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nicht erlaubte.

Kundenkontakt relevant

Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Luxemburger Richter. Allerdings könne es um „mittelbare Diskriminierung“ gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

In dem Fall aus Frankreich ging es um die Angestellte einer IT-Firma. Ein Kunde des Unternehmens bestand darauf, dass die Muslimin auf das Kopftuch verzichtet, wenn sie seine Firma besucht. Als die Frau dies ablehnte, wurde auch ihr gekündigt. Diesen Fall verwies der EuGH ebenfalls zur abschließenden Prüfung an die französischen Richter zurück. Diese müssten prüfen, ob bei der Software-Firma ein Verbot gegen das Tragen von religiösen, politischen oder philosophischen Zeichen bestehe. Allein der Wunsch eines Kunden, nicht mit einer Frau zusammenarbeiten zu wollen, die ein Kopftuch trägt, reicht nach Ansicht der Luxemburger Richter nicht für eine Entlassung aus.

Das Gericht sollte klären, ob Arbeitgeber ihre Angestellten mit solchen Verboten unerlaubterweise diskriminieren. Zwei Rechtsgutachterinnen des EuGH hatten gegenläufige Auffassungen vertreten, wann eine solche Kündigung zulässig sein kann.

religion.ORF.at/AFP/dpa

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