EGMR: Verschleierungsverbot in Belgien zulässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das in Belgien geltende Verbot der Vollverschleierung für rechtmäßig erklärt. Zwei Musliminnen hatten beklagt, ihre Religionsfreiheit werde durch das Verbot verletzt.

Ein solches Verbot sei „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“, urteilten die Richter am Dienstag in Straßburg. Die „Rechte und Freiheiten“ von Dritten würden damit geschützt.

In Belgien gilt seit Mitte 2011 ein Gesetz, das es untersagt, im öffentlichen Raum Kleidung zu tragen, die das Gesicht teilweise oder ganz bedeckt. Verstöße können mit einer Geldstrafe und mehreren Tagen Haft betraft werden. Bereits 2008 hatten drei Gemeinden Satzungen mit ähnlichen Verboten erlassen.

Vergleichbares Verbot in Frankreich

Dagegen wehrten sich zwei Musliminnen, die aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Nikab) tragen. Sie sahen sich diskriminiert und ihre Religionsfreiheit sowie Privatsphäre verletzt.

Imen (L) and Halima (R) mit Nikab

Reuters/Laurent Dubrule

Zwei Musliminnen, die aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Nikab) tragen, sahen sich diskriminiert

2014 hatte der beim Europarat angesiedelte Menschenrechtsgerichtshof eine Beschwerde gegen ein vergleichbares Verbot in Frankreich abgewiesen. Die Straßburger Richter räumten den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum ein „in dieser Frage der Grundsätze des gesellschaftlichen Miteinanders“.

Verbot auch in Österreich

Ab 1. Oktober wird auch in Österreich das Tragen einer Vollverschleierung im öffentlichen Raum bestraft. Das Verbot gilt auch im öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehr. Frauen, die ihr Gesicht mit einem Schleier bedecken, müssen also mit einer Strafe von bis zu 150 Euro rechnen.

In den meisten europäischen Ländern ist das Tragen eines Ganzkörperschleiers erlaubt. Vor Österreich hatten lediglich Frankreich, Belgien und die Niederlande ein landesweites Verbot. Wobei sich das Verbot in den Niederlanden nicht auf den gesamten öffentlichen Raum bezieht, sondern ausschließlich auf Verkehrsmittel, Behörden und Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.

religion.ORF.at/APA/AFP

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