Bewerberin diskriminiert? EuGH prüft Kirche

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verhandelt am Dienstag darüber, ob es nach europäischem Recht eine Diskriminierung darstellt, wenn Bewerber bei kirchlichen Arbeitgebern wegen Konfessionslosigkeit ausgeschlossen werden.

Zum ersten Mal behandelt der EuGH damit einen Fall, der die besondere Stellung der Kirchen in Arbeitsverhältnissen betrifft. Für die Juristin Doris-Maria Schuster hat die Verhandlung „maßgebliche Bedeutung“. In Deutschland ist das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen in Artikel 140 des Grundgesetzes verankert, in den meisten anderen EU-Staaten sei die Position der Kirchen aber nicht verfassungsrechtlich geschützt, so Schuster gegenüber der deutschen katholischen Nachrichtenagentur KNA.

Kirchenmitgliedschaft vorausgesetzt

Die Klägerin, Vera Egenberger, hatte sich beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. auf eine Referentenstelle zur UN-Antirassismuskonvention beworben. Die Ausschreibung enthielt unter anderem die Angabe, dass die „Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“ vorausgesetzt werde.

Die Konfession musste im Lebenslauf angegeben werden. Die Bewerbung von Egenberger war nach einer ersten Sichtung zwar noch im Auswahlverfahren verblieben. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde sie aber nicht eingeladen.

Bewerberin fordert Entschädigung

Egenberger ist der Auffassung, dass sie wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert wurde. Sie sieht darin ein Verstoß gegen die europäische Gleichbehandlungs-Richtlinie, die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen. Im Gegensatz zu einer Verordnung geben Richtlinien den Staaten die Möglichkeit, die EU-Vorgaben an nationale Gegebenheiten anzupassen. In Deutschland ist die Richtlinie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt.

Paragraf 9 dieses Gesetzes regelt unter anderem, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung in Deutschland zulässig ist, wenn die Religionszugehörigkeit nach dem Selbstverständnis der Kirche für die Stelle wesentlich ist. Egenberger argumentiert, dass diese weite Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie im AGG in Deutschland nicht europakonform sei. Sie fordert deswegen eine Entschädigung von mindestens 9.788,65 Euro, weil sie die Stelle nicht bekam.

„Gerechtfertigte berufliche Anforderung“

Artikel 4, Absatz 2 der Richtlinie aus dem Jahr 2000 sieht jedoch auch vor, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ für die Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung sei.

Zudem können demnach Regeln beibehalten werden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie in den Staaten schon bestanden. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts wollen nun vom EuGH wissen, ob Artikel 4 dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Kirchen selbst bestimmen können, wann Religion eine berufliche Anforderung ist.

Juristin: Urteil „maßgebliche Bedeutung“

Für Schuster hat das Urteil eine „maßgebliche Bedeutung“ für Deutschland. „In Frage steht, wie weit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Arbeitsverhältnissen reicht“, so Schuster. Im Kern gehe es darum, ob Arbeitgeber selber bestimmen können, ob die Religionszugehörigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung sei oder ob es immer einen Bezug zu der Art der Tätigkeit oder den Umständen der Ausübung geben müsse, der für ein Gericht überprüfbar sei, so Schuster.

Die Juristin verweist dabei auf Artikel 17 der Arbeitsweise der EU. Die Arbeitsweise der EU sei Ende 2009 und damit nach der nach der Gleichbehandlungsrichtlinie in Kraft getreten und betone, dass die EU den Status, den Kirchen nach nationalem Recht haben, achtet und nicht beeinträchtigt.

religion.ORF.at/KAP/KNA

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