EuGH: Kein EU-Bio-Logo für Halal-Fleisch

Fleisch von Tieren, die ohne vorherige Betäubung rituell geschlachtet wurden, darf nach einem Urteil des obersten EU-Gerichts nicht mit dem EU-Bio-Gütesiegel gekennzeichnet werden.

Eine solche Schlachtmethode erfülle nicht die höchsten Tierschutzstandards, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Dienstagmittag in Luxemburg. Hintergrund war ein Rechtsstreit in Frankreich.

Halal-Fleisch

APA/AFP/Giuseppe Cacace

Kein Biosiegel für Halal-Fleisch

Dort wollte eine Tierschutzorganisation erreichen, dass als halal gekennzeichnete Hacksteaks nicht mehr damit beworben werden dürfen, dass sie aus „ökologisch/biologischer Landwirtschaft“ stammen. Das zuständige Verwaltungsgericht bat den Europäischen Gerichtshof um Rat bei der Auslegung von europäischem Recht.

Tierwohl zentral

Die Luxemburger Richter befanden nun, dass in den betreffenden EU-Verordnungen mehrfach betont werde, dass bei Bio-Fleisch das Tierwohl eine zentrale Rolle spiele. Wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass die Betäubung die Technik sei, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtige. Das Leiden werde erheblich verringert. Die von religiösen Riten vorgeschriebenen Schlachtmethoden ohne Betäubung erfüllten diese Kriterien aber nicht.

Auch in Österreich werden inzwischen Lebensmittel mit der Kennzeichnung halal verkauft. Der Begriff beschreibt laut Duden zunächst allgemein nur, was „nach islamischem Glauben erlaubt“ ist. In der Öffentlichkeit wahrgenommen werden aber vor allem die damit verbundenen Regeln für Lebensmittel. Verboten ist etwa Schweinefleisch.

Tötung mit Kehlschnitt

Verbunden sind mit der Bezeichnung halal auch bestimmte Schlachtmethoden. Bei der rituellen Schlachtung muss das Tier mit einem Kehlschnitt getötet werden. Umstritten ist, ob Tiere vorher betäubt werden.

Der EuGH verwies zwar darauf, dass die rituelle Schlachtung ohne vorherige Betäubung in der Europäischen Union aufgrund der Religionsfreiheit ausnahmsweise erlaubt sei. Diese Methode sei aber nicht geeignet, „Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht“.

religion.ORF.at/APA/dpa

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