EuGH: Jehovas Zeugen mussten Datenschutz einhalten

Jehovas Zeugen mussten sich zuletzt bei der Tür-zu-Tür-Evangelisierung an die EU-Regeln zum Datenschutz halten. Die Gespräche fallen nicht unter die Ausnahmen der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46,teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg mit.

Das Urteil bezieht in dem alten Fall aus Finnland explizit auf die bis zum Frühjahr geltenden alten EU-Datenschutzregeln. Seit 25. Mai hat die EU neue, noch strengere Datenschutzregeln, mit denen sich die Luxemburger Richter jedoch nicht befassten.

Notizen über Gespräche

Die Gemeinschaft Jehovas Zeugen wurde Ende des 19. Jahrhunderts in den USA gegründet und hat weltweit mehrere Millionen Mitglieder. Sie glauben an einen bald bevorstehenden Welt-Untergang. Kritiker sehen in Jehovas Zeugen eine autoritäre Organisation, die blinden Gehorsam erwarte und ihre Mitglieder sozial isoliere. Mitglieder der Religionsgemeinschaft ziehen von Tür zu Tür, um religiöse Gespräche zu führen.

In dem Verfahren ging es nicht um die religiösen Ansichten selbst. Streitpunkt sind vielmehr die Notizen zu den Haustürgesprächen in Finnland. Dabei werden etwa Name und Adresse, aber auch religiöse Überzeugung und Familienverhältnisse erfasst. Aus Sicht von Jehovas Zeugen fällt dies unter die individuelle Religionsausübung, die Notizen seien rein persönlicher Natur, erklärten sie im Verfahren.

Einwilligung der Betroffenen einholen

Der finnische Datenschutzbeauftragte war dagegen der Meinung, dass diese europäischem Datenschutzrecht unterliegen, und verbot Jehovas Zeugen 2013, bei ihren Hausbesuchen personenbezogene Daten zu erheben. Ein finnisches Gericht wollte vom EuGH wissen, ob die Glaubensgemeinschaft sich an die bis zum 24. Mai gültige EU-Datenschutzrichtlinie halten müsse. Diese sieht unter anderem vor, dass Daten nicht länger als notwendig gespeichert werden dürfen und Betroffene ihre Einwilligung dafür geben müssen.

Die Luxemburger Richter bestätigten die Ansicht des Datenschützers unter Vorbehalt. Die erhobenen Daten müssten so leicht auffindbar sein, dass man von einer Datei im Sinne der Datenschutzrichtlinie sprechen könne. Über den konkreten Fall muss das finnische Gericht noch urteilen.

religion.ORF.at/APA/KAP/KNA

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