Schächten: Religiös bedeutend, rechtlich erlaubt

In Niederösterreich wird derzeit intensiv über eine Einschränkung des Schächtens diskutiert. Die rituelle Schlachtung, die aus dem Judentum stammt und später vom Islam übernommen wurde, stellt für beide Religionen einen wichtigen Teil der Religionsausübung dar.

Schlachtungen ohne vorherige Betäubung sind im Tierschutzgesetz zwar prinzipiell verboten, bei „zwingenden religiösen Geboten oder Verboten einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft“ aber erlaubt. Grundsätzlich bezeichnet das Schächten das rituelle Schlachten eines Tieres im Judentum, erklärt Richard Potz, Professor am Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien, gegenüber der APA. Später wurde es dann auch vom Islam übernommen.

Tod ohne Betäubung

Charakteristisch ist das „Durchtrennen der Halsschlagader des Tieres durch einen fachmännisch ausgeführten schnellen Schächtschnitt ohne vorhergehende Betäubung. Die Tiere bluten dann aus“, heißt es im Buch „Muslime in Österreich“, das Potz zusammen mit der evangelischen Theologin Susanne Heine und dem Islamwissenschaftler Rüdiger Lohlker verfasst hat.

Religionsrechtsexperte Richard Potz

kathbild/Franz Josef Rupprecht

Religionsrechtsexperte Richard Potz

Wichtig ist dabei das vollständige Ausbluten des Tieres, es darf nur unblutiges Fleisch konsumiert werden. Auch dass keine Betäubung vorgenommen wird, habe einen theologischen Hintergrund, so Potz: „Es gibt in der Religion die Vorstellung, dass ein Tier nicht gegessen werden kann, wenn es nicht völlig okay ist. Sobald man es betäubt, ist es das nicht mehr.“ Durch die Betäubung werden den Tieren Verletzungen zugefügt, durch die das Fleisch nicht mehr koscher ist.

Unterschiedliche Standpunkte

Es gebe viele verschiedene Standpunkte zu dem Thema, erklärt Potz. So werde etwa diskutiert, wie lange Tiere nach einem richtigen Schächtschnitt überhaupt noch Schmerz empfinden. „Es gibt durchaus auch Leute, die sagen, dass Schächten tierfreundlicher ist als andere Methoden“, so Potz. In den beiden Religionen hänge man stark an den rituellen Schlachtungen.

Laut einer EU-Richtlinie müssen beim Töten Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren möglichst vermieden werden, das Schlachten ohne vorherige Betäubung ist allerdings aus religiösen Gründen erlaubt. Die Reihenfolge könne also umgedreht werden und die Betäubung erst nach dem Schächtschnitt erfolgen, so Potz.

Schächten in Österreich zulässig

In Österreich ist Schächten derzeit laut dem Tierschutzgesetz des Bundes, das von den Ländern vollzogen wird, erlaubt - allerdings unter bestimmten Auflagen. So muss etwa ein Tierarzt anwesend sein und das Tier sofort nach dem Schnitt betäubt werden. Zudem dürfen die Schlachtungen nur in von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlagen erfolgen. Prinzipiell ist das Schlachten von Tieren ohne Betäubung aber verboten, nur bei „zwingenden religiösen Geboten oder Verboten einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft“ ist es zulässig.

Ein strafrechtliches Verbot der rituellen Schlachtung, so heißt es in „Muslime in Österreich“, wäre verfassungswidrig. Auch der Oberste Gerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben laut dem Werk in der Vergangenheit bereits die Meinung vertreten, dass „dem Tierschutz gegenüber dem Recht auf Freiheit der Religionsausübung kein durchschlagendes Gewicht zukomme“.

religion.ORF.at/APA

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