Imame-Ausweisungen: VfGH weist Beschwerden ab

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerden gegen die Ausweisung von Imamen der Moscheegemeinde ATIB (Türkisch Islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich) abgewiesen.

Die Imame - türkische Staatsbürger - hatten Beschwerde gegen das im Islamgesetz 2015 geregelte Verbot der Auslandsfinanzierung von Religionsgesellschaften erhoben. Der Verstoß gegen diese Regelung hatte zur Ausweisung von Imamen geführt. Der VfGH entschied nun, dass das Verbot der Auslandsfinanzierung nicht verfassungswidrig ist.

Die Bestimmung greife zwar in die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Religionsfreiheit ein, die Maßnahme sei aber „nicht unverhältnismäßig“. „Diese Bestimmung stößt im Ergebnis auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken“, heißt es in der Begründung des Höchstgerichts.

Eingriff in Religionsfreiheit gerechtfertigt

„Die Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel“, so der VfGH. Dieses Regelungsziel rechtfertige den Eingriff.

Die Bestimmung verhindere Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen auf die Autonomie, die religiösen Inhalte und letztlich die freie Religionsausübung von Gläubigen in Österreich, erklärt der VfGH. Die Regelung beziehe sich „nicht auf Zuwendungen durch ausländische Private“, wenn diese die Selbstständigkeit der Religionsgemeinschaft nicht einschränken, wie das Gericht festhält.

IGGÖ-Chef: „Weg zum EuGH offen“

Der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft, Ümit Vural, reagierte am Donnerstag in einer Aussendung auf das Urteil: „Der Rechtsstaat hat gesprochen und unsere Aufgabe als IGGÖ ist es nun, entsprechend der Entscheidung weitere Schritte zu setzen, damit der akute Imame-Mangel im Land gelindert werden kann.“ Mit dieser VfGH-Entscheidung stünde nun der Weg zum EuGH offen, um die Einschränkung der Religionsfreiheit im Islamgesetz neu abwägen zu lassen. „Gemeinsam mit der ATIB-Kultusgemeinde werden wir uns sehr gewissenhaft mit dem VfGH-Entscheid auseinandersetzen und die Situation wie auch weitere Schritte eruieren“, kündigte Vural an.

Der IGGÖ-Chef, selbst Jurist, hatte in der Vergangenheit kritisiert, dass das Verbot der Auslandsfinanzierung nur für Musliminnen und Muslime gelte, für andere Religionsgesellschaften aber nicht. Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) sieht das VfGH-Urteil als „ermutigendes Signal, dass dem politischen Islam und Einfluss aus dem Ausland Schranken gesetzt werden können“. Auch Vizekanzler Heinz-Christian Strache (FPÖ) begrüßt das Urteil, dass für ihn zeigt, dass die Regierung mit ihren Maßnahmen gegen den „radikalen politischen Islam“ auf dem richtigen Weg ist.

IGGÖ-Präsident Ümit Vural

APA/Herbert Pfarrhofer

IGGÖ-Chef Ümit Vural erwägt den Gang zum EuGH

Türkei darf Imame nicht finanzieren

Die islamische Gemeinde in Österreich muss die Mittel für die Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse mit Geldern aus dem Inland bestreiten - das wurde im Islamgesetz 2015 neu geregelt. Bis dahin konnten ATIB-Imame, die aus von der türkischen Religionsbehörde Diyanet finanziert wurden, in österreichischen Moscheen predigen.

Die Regierung hatte im Vorjahr öffentlichkeitswirksam die Ausweisung von bis zu 40 Imamen angekündigt. Der Verdacht bestand, dass Imame trotz des Verbotes der Auslansfinanzierung weiterhin aus der Türkei finanziert werden. Der Verstoß gegen das Verbot führte zu der Ausweisung mehrerer bei ATIB tätigen Imame.

Kein Einkommen, kein Aufenthaltstitel

Die muslimischen Vorbeter sind in der Regel mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung als Seelsorger im Land - und an diese sind gewisse Bedingungen geknüpft. Ohne ordnungsgemäßes Einkommen und Arbeitsplatz erfüllen die Imame die Voraussetzungen für das Visum nicht mehr. Ihnen droht also die Aberkennung ihres Aufenthaltstitels bzw. werden ihre Anträge auf Verlängerung des Aufenthalts abgewiesen.

Die Beschwerde erhoben hatten zwei Imame von ATIB sowie die Frau und Tochter eines der beiden. Einer war in Freistadt, der andere in Villach tätig. Ihre Beschwerden wurden nun vom VfGH abgewiesen. Die Beschwerdeführer seien weder „in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden“. Den Fall legt der VfGH nun dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor, um zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

akin, religion.ORF.at

Mehr dazu:

Links: