Antragsfrist für freien Karfreitag endet

Die Antragsfrist für einen freien Karfreitag (10. April) endet am Freitag um Mitternacht. Die neue Regelung zum „persönlichen Feiertag“ sieht vor, dass dieser drei Monate im Voraus dem Arbeitgeber schriftlich gemeldet werden muss.

Nachdem der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag für Evangelische, Altkatholiken und Methodisten Anfang 2019 aufgehoben wurde, kann mittlerweile jeder einen sogenannten „persönlichen Feiertag“ beantragen, der allerdings aus dem bestehenden Urlaubskontingent zu nehmen ist.

Wird die Antragsfrist für einen freien Karfreitag eingehalten, kann der Arbeitgeber den freien Tag laut Gesetz nicht ablehnen. Wer trotzdem arbeiten muss, erhält einen Feiertagszuschlag. Diese Regelung gilt nicht nur für den „persönlichen Feiertag“ am Karfreitag, sondern für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, der nach eigenem Ermessen einen arbeitsfreien Tag pro Jahr auswählen kann, beispielsweise ein beliebiges religiöses Fest.

Evangelische protestierten

Die Lutherische, Reformierte, Methodistische und Altkatholische Kirche haben gegen die nunmehrige Karfreitagsregelung im September beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag auf Gesetzesprüfung eingebracht. Der evangelisch-lutherische Bischof Michael Chalupka hat erst zum Jahreswechsel seiner Hoffnung auf eine Änderung der Karfreitagsregelung Ausdruck verliehen.

Hintergrund der neuen Regelung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs Anfang 2019, das die zuvor gültige Karfreitagsregelung aufhob, wonach nur evangelische, altkatholische und methodistische Christen an diesem Tag arbeitsfrei hatten. Ein bezahlter Feiertag dürfe nicht nur einzelnen Religionsgruppen zugestanden werden, urteilten die Richter. Unter der ÖVP-FPÖ-Regierung wurde schließlich der freie Karfreitag abgeschafft und der „persönliche Feiertag“ eingeführt.

religion.ORF.at/KAP

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