Verfassungsgerichtshof

Sterbehilfe: VfGH könnte diese Woche entscheiden

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) könnte in dieser Woche eine Entscheidung zum heiklen Thema Sterbehilfe treffen. Vier Antragsteller, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, wollen die Strafbarkeit der „Tötung auf Verlangen“ und der „Mitwirkung am Selbstmord“ kippen.

Die Beratungen darüber haben bereits im Juli begonnen, im September hat der VfGH eine mehrstündige öffentliche Verhandlung dazu abgehalten. Anders als in Deutschland ist in Österreich nicht nur die „Tötung auf Verlangen“ strafbar. Auch wer andere beim Selbstmord unterstützt, muss mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft rechnen.

In ihren Fragen konzentrieren sich die Richter vor allem auf zweitere Bestimmung – also auf das Verbot der „Mitwirkung am Selbstmord“. Entscheiden müssen die Richter auch darüber, ob sich auch Personen strafbar machen, die für einen Sterbewilligen eine Reise zu einer ausländischen Sterbehilfe-Einrichtung organisieren.

Richterinnen und Richter des österreichischen Verfassungsgerichtshofs
APA/Hans Punz
Der Verfassungsgerichtshof könnte diese Woche über das Sterbehilfeverbot entscheiden

Regierung: Verbot als Schutzpflicht des Staates

Hinterfragt wird vom Verfassungsgerichtshof auch, ob Hilfeleistung beim Suizid anders zu beurteilen wäre als die ebenfalls mit demselben Strafrahmen bedrohte „Verleitung“ zum Selbstmord. Außerdem steht die Frage im Raum, wie sich Missbrauch anders als durch ein strafrechtliches Verbot vermeiden ließe. Die Regierung hatte in ihrer Stellungnahme das „Missbrauchspotenzial“ einer liberalisierten Sterbehilferegelung ins Treffen geführt.

Das Verbot der aktiven Sterbehilfe entspringe der Schutzpflicht des Staates gegenüber vulnerablen Personen, argumentiert die Regierung. Strafrechts-Sektionschef Christian Pilnacek sah in der öffentlichen Verhandlung Ende September einen „gerechten Ausgleich“ zwischen dem Schutz des Lebens und der Autonomie der Betroffenen. Diese hätten die Möglichkeit, via Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bestimmte Eingriffe abzulehnen.

Antragsteller: Verbot verletzt Grundrechte

Die Antragsteller wiederum sehen mit dem Verbot der Sterbehilfe dagegen diverse Grundrechtsbestimmungen verletzt – darunter das Recht auf Familienleben, die Religionsfreiheit und die Achtung der Menschenwürde. Zwei der vier Beschwerdeführer begründen ihren Antrag mit schweren, unheilbaren Krankheiten.

Ein weiterer Antragsteller ist Arzt und argumentiert, er sehe sich häufig mit dem Wunsch von Patienten nach Suizidhilfe konfrontiert, könne dem aber nicht nachkommen, ohne sich straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen auszusetzen.