Der VfGH berät in seiner Juni-Session, die in der vergangenen Woche gestartet und für drei Wochen anberaumt ist, über mehr als 400 Fälle. Darunter sind immer wieder auch Asylfälle. Dass EU-Staatsbürger in einem anderen EU-Land um Asyl ansuchen ist vergleichsweise selten.
Doch der Litauer berief sich darauf, als Jude und Menschenrechtsaktivist in seinem Heimatstaat der Verfolgung durch Rechtsextremisten ausgesetzt zu sein. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag zurückgewiesen hatte, weil Litauen als sicherer Herkunftsstaat gelte, reichte der Litauer eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
Recht „willkürlich“ ausgelegt
Diese Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Nach dem Protokoll Nr. 24 zum Vertrag von Lissabon über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die EU-Mitgliedstaaten füreinander als sichere Herkunftsländer. Asylanträge werden daher normalerweise nicht berücksichtigt. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch einseitig den Beschluss fassen, einen solchen Antrag inhaltlich zu prüfen.
Der Litauer wandte sich schließlich an den VfGH und machte geltend, dass das BVwG das Protokoll Nr. 24 „willkürlich“ ausgelegt und dadurch das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt habe.