Altar der Wallfahrtskirche Sonntagberg, Niederösterreich
ORF.at/Roland Winkler
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CoV

Ab Mittwoch FFP2-Maske bei Gottesdiensten

War bisher das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) bei katholischen Gottesdiensten in Kirchen verpflichtend, so ist stattdessen ab Mittwoch, 15. September, die FFP2-Maske wieder obligatorisch: Das ist die wichtigste Änderung in der am Dienstag veröffentlichten Rahmenordnung der katholischen Bischofskonferenz.

Damit passe die katholische Kirche ihre CoV-Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation an, berichtete Kathpress am Dienstag. Grund für die Maskenpflicht ist der Umstand, dass bei Gottesdiensten die „3-G-Regel“ grundsätzlich nicht gilt, es sei denn, sie wird vorab bei „Feiern aus einmaligem Anlass“ wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung eigens vereinbart.

Wie schon seit Anfang Juli ist weiterhin kein Mindestabstand einzuhalten, es gibt auch keine Einschränkungen beim Gemeindegesang. Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die „3-G-Regel“ fest.

Weiter keine „3-G-Regel“

„Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, getestet, genesen) möglich.“ Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. „Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.“

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können. Schwangere und Kinder von sechs bis 14 dürfen statt der FFP2-Maske einen MNS tragen. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Einzuhalten sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen.

Präventionskonzept für Taufen und Co

So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen. Bei „religiöse Feiern aus einmaligem Anlass“ – also Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung – sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.

Gottesdienst am Sonntag, 17. Mai 2020, in der Pfarre Attnang-Hl. Geist in Attnang-Puchheim (Bezirk Všcklabruck)
APA/Michael Baier
Wieder neue CoV-Regeln für Gottesdienstbesuche

Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweisen bei der Coronavirus-Bekämpfung. So sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen möglich. Die Rahmenordnung gilt nur für Gottesdienste. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, das Pfarrcafé oder die Chorprobe „gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp“, wird festgehalten.

Nach Auslaufen der letzten Corona-Vereinbarung mit dem Kultusministerium mit Ende Juni haben sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften bereit erklärt, dass sie „weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen“. Die Bischofskonferenz hat daraufhin mit 1. Juli eine Rahmenordnung beschlossen, die österreichweit für den gesamten Bereich der Katholischen Kirche gilt und jetzt aktualisiert wurde.

Zahlreiche Hygieneregeln

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass beim Kircheneingang gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen sind. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Die Kirchen müssen „vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet“ werden. „Wenn die Weihwasserbecken gefüllt werden, muss das Wasser häufig (zumindest zwei Mal pro Woche) gewechselt und das Becken jedes Mal gründlich gereinigt werden“, wird festgehalten.

„Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten“, heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher „zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben“.

„Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden“, heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

Ministrantinnen mit Maske

Wer einen liturgischen Dienst wahrnimmt, hat vor dem Gottesdienst die Hände gründlich zu waschen oder zu desinfizieren. Das gilt auch für Ministranten und Ministrantinnen, deren Dienst „erwünscht“ ist, freilich mit Maske.

„Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen des MNS während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation ausreichende Sicherheitsabstände und die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten“, lautet eine Ausnahme von der Maskenpflicht, die bisher schon galt.

Da ein häufiges An- und Ablegen des MNS problematisch sei, wird jene Person, die den Gottesdienst leitet – also meist der Priester – in der Regel vom Einzug bis zur Kommunion keine Maske tragen. „Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet“, wird erneut festgehalten. Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.

Gemeinde- und Chorgesang

Weil gemeinsames Singen und Sprechen wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier sind, unterliegen sie keiner Einschränkung. Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen gilt freilich dabei die Maskenpflicht.

Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben sind möglich, wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht wird. Demnach ist bei der Chorleitung zu belegen, ob jemand geimpft, getestet oder genesen ist. Weiters sind die „Empfehlungen des Chorverband Österreich“, einzuhalten, die unter chorverband.at abrufbar sind. Diese Regelungen gelten auch für Kinder- und Jugendchöre sowie für Vokal/Instrumentalensembles.

Messe und Kommunionempfang

Detaillierte Regel gibt es weiterhin zur Messfeier und zum Kommunionempfang: Während der Messe müssen die Hostien bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester bei der Kredenz im Altarraum die FFP2-Maske anlegen und die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, „sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde“, wird wie bisher festgehalten.

Beim Kommuniongang ist von den Gläubigen „ein ausreichender Abstand“ einzuhalten. Wie schon seit 19. Mai, so werden jetzt die Worte „Der Leib Christi – Amen“ beim Empfang der Kommunion durch den Priester bzw. Gläubigen wieder gesprochen. „Handkommunion ist dringend empfohlen“, wird betont und weiter heißt es dazu: „Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen ausreichend weit zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen“, wobei dabei die FFP2-Maske angehoben wird. Zur Mundkommunion gilt wie zuletzt: Sie ist „nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird“.

Sakramente und „3-G-Nachweis“

Konnten Taufen und Trauungen längere Zeit nur „im kleinsten Kreis“ stattfinden, so gelten für sie seit 19. Mai – genauso wie für Erstkommunionen und Firmungen – die allgemeinen Coronavirus-Regeln für Gottesdienste. Zusätzlich ist bei diesen „Feiern aus einmaligem Anlass“ ein Präventionskonzept verpflichtend.

Bei diesen besonderen Feierformen kann die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske entfallen, wenn stattdessen ein „3-G-Nachweis“ von allen erbracht wird. Die Initiative dafür muss von der feiernden Gemeinschaft ausgehen, wobei dann vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung zu treffen ist. Gleichzeitig muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden.

Regeln für Beichte und Taufe

Details betreffen beispielsweise das Taufwasser, das für jede Tauffeier eigens bereitet und gesegnet wird, für Erstkommunion und Firmung gelten besondere Regeln.

Weiterhin kann die „Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum“, in dem „ausreichende Abstände“ gewahrt werden müssen. Dabei könne das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein; „andernfalls ist das Tragen einer FFP2-Maske notwendig“.

Bei Begräbnissen gelten für die Totenwache, das Requiem oder die Wort-Gottes-Feier in der Kirche weiterhin die bisherigen coronavirusbedingten Regeln für den Gottesdienst.

Kontaktpersonenmanagement

Notwendig ist ein Kontaktpersonenmanagement, also das Erfassen der anwesenden Feiergemeinde, um für den Fall einer Infektion nachverfolgen zu können, wer beim Gottesdienst anwesend war. Dazu sollen Kontaktdatenblätten ausgefüllt werden.

Die Kirche setzt bei den empfohlenen Maßnahmen stark auf die Kooperation der Gottesdienstbesucher. So sollen die Familien der Täuflinge bereits im Vorfeld eine Liste der Mitfeiernden (mit zumindest Name und Telefonnummer) erstellen, die dann bei der Feier selbst mit den tatsächlich Anwesenden abgeglichen werden und am Ende der Taufe dem Vorsteher der Tauffeier übergeben werden. Selbiges Prozedere sollen im Wesentlichen auch im Rahmen einer Erstkommunion, Firumung und Trauung angewendet werden.

Präventionsbeauftragte

Sollte es während oder nach der Feier zu einem Verdachtsfall kommen, „müssen die Betroffenen umgehend abklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt“, heißt es in der kirchlichen Handreichung weiter. Im Falle einer Infektion sei neben der zuständigen Gesundheitsbehörde jedenfalls umgehend auch die Pfarre zu informieren. Und: „Die Pfarre steht der Behörde für Auskünfte gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung.“

Ein wesentliches Element der kirchlichen Sicherheitsmaßnahmen ist zudem die Ernennung eines oder einer Präventionsbeauftragten für diese besonderen Gottesdienstformen, der auf die Einhaltung des Konzepts zu achten hat.