Coronavirus

Katholische Kirche verschärft Regeln für Gottesdienste

Aufgrund deutlich gestiegener Infektionszahlen verschärft die katholische Kirche ihre Coronavirus-Regelungen: Weiter verpflichtend bleibt bei öffentlichen Gottesdiensten die FFP2-Maske. Zusätzlich müssen alle, die einen liturgischen Dienst versehen, einen 3-G-Nachweis erbringen.

Die Maskenpflicht kann bei „Feiern aus einmaligem Anlass“ wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung entfallen, wenn eigens die 2-G-Regel für alle vereinbart wird. Beim Chorgesang gibt es ebenfalls Verschärfungen. Das sind die wichtigsten Änderungen der österreichweit ab Samstag, 13. November, geltenden Rahmenordnung der Bischofskonferenz, die bei ihrer Vollversammlung am Donnerstag beschlossen wurde.

Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die 3-G- bzw. 2-G-Regel für die Mitfeiernden fest: „Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich.“ Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. „Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.“

Kleine Kinder ausgenommen

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen können. Schwangere und Kinder von sechs bis 14 dürfen statt der FFP2-Maske einen MNS tragen. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Einzuhalten sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen.

Stephansdom mit Impf-Hinweis
APA/Herbert Neubauer
Kinder unter sechs Jahren sind von den Maßnahmen weitgehend ausgenommen

So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucherinnen und Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen. Bei „religiöse Feiern aus einmaligem Anlass“ – also Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung – sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.

Vorgaben kontrolliert

Festgehalten wird, dass liturgische Dienste – insbesondere jener von Ministrantinnen und Ministranten – „wesentlich und erwünscht“ sind. Neu ist, dass der Vorsteher der Feier und alle weiteren liturgischen Dienste über einen 3-G-Nachweis verfügen müssen und zusätzlich vor der Feier die Hände gründlich waschen oder desinfizieren müssen. „Der Vorsteher der Feier ist dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert wird“, heißt es ausdrücklich.

Weil gemeinsames Singen und Sprechen wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier sind, unterliegen sie keiner Einschränkung. Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen gilt freilich dabei die Maskenpflicht. Verschärfungen gibt es jedoch beim Chorgesang und bei den Chorproben: Sie sind bis zu 25 Personen nur mit einem 2,5-G-Nachweis zulässig, ab 26 Personen ist ein 2-G-Nachweis obligatorisch. Die Nachweise müssen bei der Chorleitung dokumentiert werden.

Regionale Autonomie

Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweise. So sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen möglich. Die Rahmenordnung gilt nur für Gottesdienste. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Pfarrcafe oder Kirchenkonzerte „gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp“, wird festgehalten.

Rahmenordnung

Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen eine regional autonome Vorgehensweise. Sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen sind möglich. Die Rahmenordnung gilt nur für Gottesdienste.

Nach Auslaufen der letzten Corona-Vereinbarung mit dem Kultusministerium mit Ende Juni haben sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften bereit erklärt, dass sie „weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen“. Die Bischofskonferenz hat daraufhin mit 1. Juli eine Rahmenordnung beschlossen, die inzwischen schon zwei Mal verschärft worden ist.

Zahlreiche Hygieneregeln

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass beim Kircheneingang gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen sind. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Die Kirchen müssen „vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet“ werden. „Wenn die Weihwasserbecken gefüllt werden, muss das Wasser häufig (zumindest zweimal pro Woche) gewechselt und das Becken jedes Mal gründlich gereinigt werden“, wird festgehalten.

„Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten“, heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher „zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben“. „Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden“, heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen.

Ausnahme von der Maskenpflicht

„Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen der FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation ausreichende Sicherheitsabstände und die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten“, lautet eine Ausnahme von der Maskenpflicht, die bisher schon galt.

Da ein häufiges An- und Ablegen der FFP2-Maske problematisch sei, wird jene Person, die den Gottesdienst leitet – also meist der Priester – in der Regel vom Einzug bis zur Kommunion keine Maske tragen.

„Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet“, wird erneut festgehalten. Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.

Messe und Kommunionempfang

Detaillierte Regel gibt es weiterhin zur Messfeier und zum Kommunionempfang: Während der Messe müssen die Hostien bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester bei der Kredenz im Altarraum die FFP2-Maske anlegen und die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, „sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde“, wird wie bisher festgehalten.

Beim Kommuniongang ist von den Gläubigen „ein ausreichender Abstand“ einzuhalten. Wie schon seit 19. Mai werden die Worte „Der Leib Christi – Amen“ beim Empfang der Kommunion durch den Priester bzw. Gläubigen wieder gesprochen. „Handkommunion ist dringend empfohlen“, wird betont und weiter heißt es dazu: „Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen ausreichend weit zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen“, wobei dabei die FFP2-Maske angehoben wird. Zur Mundkommunion gilt wie zuletzt: Sie ist „nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird“.

Sakramente und 2-G-Nachweis

Für die Feier von Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung gilt die allgemeine Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen. Zusätzlich ist bei diesen „Feiern aus einmaligem Anlass“ ein Präventionskonzept verpflichtend. Bei diesen besonderen Feierformen kann die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske entfallen, wenn stattdessen ein 2-G-Nachweis von allen erbracht wird, was eine Verschärfung darstellt, weil bisher dafür der 3-G-Nachweis ausgereicht hat.

Die Initiative dafür muss von der feiernden Gemeinschaft ausgehen, wobei dann vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung zu treffen ist. Gleichzeitig muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des 2-G-Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden.

Abstände wichtig

Details betreffen etwa das Taufwasser, das für jede Tauffeier eigens bereitet und gesegnet wird. Der Taufspender muss beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung eine FFP2-Maske tragen. Bei der Trauung ist geregelt, dass ein Spalier der Gäste unter Einhaltung eines ausreichenden Abstands gebildet werden kann.

Bei der Erstkommunion dürfen die Kinder wie schon zuletzt zum Empfang der Hostie den Mund-Nasen-Schutz ablegen. Bei der Firmung legt der Firmspender die FFP2-Maske an, desinfiziert seine Hände und signiert die Stirn des Firmlings mit Chrisam. Das Auflegen der Hand auf das Haupt des Firmlings entfällt genauso wie der Händedruck als Friedenszeichen. Zwischen Firmspender, Firmling und Paten müssen keine besonderen Abstände eingehalten werden.

Weiterhin kann die „Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum“, in dem „ausreichende Abstände“ gewahrt werden müssen. Dabei könne das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein; „andernfalls ist das Tragen einer FFP2-Maske notwendig“.

Begräbnisse wie bisher

Bei der Krankenkommunion und beim Viaticum (Wegzehrung) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden. Davor und danach hat sich der Priester gründlich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

Bei Begräbnissen gelten für die Totenwache, das Requiem oder die Wort-Gottes-Feier in der Kirche weiterhin die bisherigen Regeln für den Gottesdienst. „Am Friedhof und in Aufbahrungshallen gelten die staatlichen Vorgaben“, heißt in der Rahmenordnung. War diese staatlicherseits lange auf 50 Personen limitiert, so ist diese Obergrenze bereits seit 19. Mai aufgehoben.

Präventionskonzept

Taufen, Erstkommunionen, Firmungen und Trauungen sind besondere Gottesdienstformen sowohl hinsichtlich der Liturgie als auch der Gottesdienstbesucher. Deshalb sind bei derartigen „religiösen Feiern aus einmaligem Anlass“ – zusätzlich zu den Allgemeinen Hygienemaßnahmen der Rahmenordnung – spezielle Covid-19-Sicherheitsmaßnahmen wie die Erarbeitung eines Präventionskonzeptes und die Bestellung eines Präventionsbeauftragten verpflichtend.

Das wird in der neuen Rahmenordnung der Bischofskonferenz erneut festgehalten, zu der ergänzend auch eine „Information zum Präventionskonzept“ für Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung am Dienstag veröffentlicht wurde. Es enthält „Allgemeine Hygienemaßnahmen“, Regelungen zur „Steuerung der Menschenströme“, für ein „Kontaktpersonenmanagement“, die Nutzung sanitärer Einrichtungen sowie Verhaltensregeln beim Auftreten einer Infektion.

Wird eine größere Anzahl von Personen erwartet, dann werden Markierungen und sichtbare Hinweise empfohlen. Aber auch Einbahnregelungen beim Betreten und Verlassen der Kirche sollen vorgenommen werden. Ein Willkommens- bzw. Ordnerdienst am Eingang soll Hinweise zum Einhalten der nötigen Maßnahmen geben.

Kontaktpersonenmanagement

Notwendig ist ein Kontaktpersonenmanagement, also das Erfassen der anwesenden Feiergemeinde, um für den Fall einer Infektion nachverfolgen zu können, wer beim Gottesdienst anwesend war. Dazu sollen Kontaktdatenblättern ausgefüllt werden. Die darauf vermerkten Daten der teilnehmenden Personen (Name und Telefonnummer) sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Empfohlen wird auch das Erstellen von Fotos der Feiergemeinde zum Zweck der Dokumentation und Zuordnung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten bzw. Fotos unverzüglich zu löschen.

Wie auch immer die Datenerfassung konkret gehandhabt wird, es muss sichergestellt sein, dass im Nachhinein festgestellt werden kann, wer sich wo in der Kirche aufgehalten hat, um die Personen im Infektionsfall benachrichtigen zu können.

Die Kirche setzt bei den empfohlenen Maßnahmen stark auf die Kooperation der Gottesdienstbesucher. So sollen die Familien der Täuflinge bereits im Vorfeld eine Liste der Mitfeiernden (mit zumindest Name und Telefonnummer) erstellen, die dann bei der Feier selbst mit den tatsächlich Anwesenden abgeglichen werden und am Ende der Taufe dem Vorsteher der Tauffeier übergeben werden. Selbiges Prozedere sollen im Wesentlichen auch im Rahmen einer Erstkommunion angewendet werden. Und auch die Firmlinge sollen eine solche Liste der mitfeiernden Angehörigen bereitstellen; Brautpaare eine solche der geladenen Gäste.

Präventionsbeauftragter

Sollte es während oder nach der Feier zu einem Verdachtsfall kommen, „müssen die Betroffenen umgehend abklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt“, heißt es in der kirchlichen Handreichung weiter. Im Falle einer Infektion sei neben der zuständigen Gesundheitsbehörde jedenfalls umgehend auch die Pfarre zu informieren. Und: „Die Pfarre steht der Behörde für Auskünfte gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung.“

Ein wesentliches Element der kirchlichen Sicherheitsmaßnahmen ist zudem die Ernennung eines Präventionsbeauftragten für diese besonderen Gottesdienstformen, der auf die Einhaltung des Konzepts zu achten hat. Freilich: Der Beauftragte wie auch die für die Feiern eingesetzten Personen oder Ordnerdienste, die das Einhalten der Präventionsmaßnahmen überwachen, „können für ein allfälliges Missachten der Vorgaben nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden“, wie es wörtlich heißt.