Gottesdienst Sankt Elisabeth
ORF/Martin Cargnelli
ORF/Martin Cargnelli
Lockdown

Keine Einschränkungen bei Religionsausübung

Mit dem „Lockdown für Ungeimpfte“ sind keine neuen Einschränkungen bei der Religionsausübung verbunden. Die am Sonntagabend beschlossene neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung enthält eine generelle Ausnahmebestimmung für „Zusammenkünfte zur Religionsausübung“.

Weiters ist ab Montag der neuen Verordnung des Gesundheitsministers zufolge das Verlassen des privaten Wohnbereichs für „die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung“ zulässig.

Bestimmungen der Rahmenordnung der Bischofskonferenz

„Für den Bereich der Katholischen Kirche gelten im Blick auf den Besuch von öffentlichen Gottesdiensten und die Feier der Sakramente die Bestimmungen der Rahmenordnung der Bischofskonferenz, die durch die neue Lockdown-Verordnung des Staates nicht eingeschränkt werden“, erklärte dazu der Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka, am Sonntag im Interview mit Kathpress.

Schipka hielt weiters fest: „Ich hoffe, dass die Menschen gerade in dieser Zeit Stärkung und Hoffnung im Glauben erfahren. Ob für das persönliche Gebet, die Feier des Gottesdienstes oder den Empfang der Sakramente, die Kirchen bleiben dafür offen.“

Die Bischöfe haben schon letzten Donnerstag mit Wirksamkeit seit Samstag im Rahmen ihrer Vollversammlung von sich aus mit Blick auf die deutlich gestiegenen Infektionszahlen die Coronavirusregeln für die Katholische Kirche verschärft.

Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend

Die wichtigste Regel ist das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske bei öffentlichen Gottesdiensten, unerheblich ist dabei der Status hinsichtlich Genesung, Impfung oder Testung.

Zusätzlich müssen aber alle, die einen liturgischen Dienst versehen, einen 3G-Nachweis erbringen. Für „Feiern aus einmaligem Anlass“ wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung kann eine 2G-Regel vereinbart werden. Wenn das der Fall ist, kann auf die FFP2-Maske verzichtet werden.

Verschärfungen beim Chorgesang

Verschärfungen gibt es auch beim Chorgesang und bei den Chorproben: Sie sind bis zu 25 Personen nur mit einem 2,5G-Nachweis zulässig, ab 26 Personen ist ein 2G-Nachweis obligatorisch.

In der Diözese Linz gelten aufgrund eines Erlasses des Diözesanbischofs, Manfred Scheuer, wegen der kritischen Infektionslage in Oberösterreich ab Montag darüber hinaus bei liturgischen Feiern insbesondere wieder Regeln zur Einhaltung eines Mindestabstands in den Kirchen.

Staatliche Regelungen für jeweiligen Veranstaltungstyp

Die Rahmenordnung der Bischofskonferenz gilt für gottesdienstliche Feiern. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Pfarrcafes oder etwa Kirchenkonzerte gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp.

Die neue Covid-Verordnung des Gesundheitsministers gilt bundesweit vorerst bis 24. November befristet und müsste dann verlängert werden. Von den Einschränkungen betroffen sind alle Personen, die weder geimpft noch genesen sind.

Kinder bis zum zwölften Lebensjahr sind von den Beschränkungen ausgenommen, für ältere schulpflichtige Kinder gilt der „Ninja-Pass“, der die Coronavirustests an den Schulen nachweist, als Befreiung.