Frauen sitzen in Kirchenbänken
APA/dpa/Matthias Balk
APA/dpa/Matthias Balk
CoV

Lockdown-Ausnahmen für Kirchen laut VfGH gleichheitswidrig

Das coronavirusbedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 war laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) gesetzeswidrig. Grund dafür ist allerdings nicht die Maßnahme selbst. Die Ausnahmen für Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Lockdown seien „gleichheitswidrig“ gewesen.

Die 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung sah für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Es sei gleichheitswidrig gewesen, Zusammenkünfte zur Religionsausübung in jeder Form von den Beschränkungen dieses Lockdowns auszunehmen, „also unabhängig davon, ob solche Zusammenkünfte im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfinden, es sich um Gottesdienste, Andachten oder sonstige religiöse Gebräuche handelt und auch unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden“, heißt es in dem Erkenntnis des Gerichtshofs, das am Dienstag veröffentlicht wurde.

Keine sachliche Rechtfertigung

Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst sei, so der VfGH, nicht zu erkennen. „In beiden Fällen kommt bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu.“

Vor diesem Hintergrund bestehe im Hinblick auf die Zielsetzung, Menschenansammlungen möglichst hintanzuhalten, "kein Unterschied, der es rechtfertigen würde, Zusammenkünfte im Schutzbereich des Artikel 17a Staatsgrundgesetz (Vermittlung von Kunst) praktisch weitestgehend zu untersagen, während Zusammenkünfte im Schutzbereich des Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Religionsfreiheit) möglich sind.

Das Innere einer Kirche in Salzburg, mit Abstandsmarkierungen (Coronavirus)
Reuters/Leonhard Foeger
Kirchen hatten freiwillig Schutzmaßnahmen getroffen – wie Abstandsregeln. Behördliche Betretungsverbote gab es aber keine.

Raab: Religionsfreiheit „hohes Gut“

Die Kultusministerin Susanne Raab (ÖVP) äußerte sich dazu am Rande einer Pressekonferenz am Dienstag zurückhaltend, stellte sich aber grundsätzlich hinter die damals getroffenen Entscheidungen. Wichtig sei, dass die Regelungen, die der Staat für die Kirchen trifft, immer „partnerschaftlich“ getroffen werden – „und dass die Religionsausübungsfreiheit ein sehr hohes Gut ist“. Und die Regierung sei überzeugt, dass der Glaube und das Zusammentreffen der Menschen in Krisenzeiten Halt gibt, sagte Raab.

Auslöser für die aktuelle Entscheidung des VfGH war ein Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen. „Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken“, meinten die Verfassungsrichter. Diese Maßnahme sei nämlich geeignet gewesen, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken.

Gleichstellung nun „amtlich bestätigt“

Der Pianist und Dirigent Florian Krumpöck, einer der Hauptinitiatoren der überparteilichen Initiative „Florestan“, bezeichnete die Entscheidung des VfGH als „richtungsweisend für die Zukunft“. Man werde den Rechtsspruch nun eingehend prüfen, „um zu schauen, wie wir weiter vorgehen“. „Florestan“ hatte Ende 2021 vor dem Verfassungsgerichtshof gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen geklagt und war im ersten Anlauf abgewiesen worden. Die daraufhin angekündigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werde momentan evaluiert, bestätigte Krumpöck.

Es sei ihm nicht um Schadenersatz gegangen, betonte der Musiker – wichtig sei, dass die Gleichstellung von Kunst- und Religionsfreiheit nun amtlich bestätigt wurde. Auch im Falle neuerlicher Coronavirus-Wellen sei davon auszugehen, dass „nicht mehr undifferenziert zugesperrt wird“, das sei „sehr viel wert“. Im Umgang mit Politik und Zivilgesellschaft sei es „eine wichtige Aufgabe der Kunst, unbequem zu sein und unbequemer zu werden“. Unter Künstlerinnen und Künstlern brauche es ein Umdenken hin zu mehr Selbstvertrauen, „was die Unentbehrlichkeit der Kunst betrifft“.

Kritik im Vorfeld

Im zweiten Lockdown hatten zwar viele Kirchen und Religionsgemeinschaften eigene Schutzmaßnahmen erlassen – wie Abstandsregeln und Maskenpflicht. Besondere Regeln galten etwa in der römisch-katholischen Kirche auch bei der Taufe, Erstkommunion und Firmung. Doch an der Sonderstellung von Religionen wurde damals mitunter starke Kritik laut. Schutzkonzepte hatte es schließlich auch in Kultureinrichtungen gegeben.

Lockdown für Ungeimpfte geprüft

Auch eine weitere Bestimmung in einer Covid-19-Verordnung hob der VfGH als gesetzwidrig auf. Diese betraf eine Regelung im zweiten Lockdown für Ungeimpfte. Zwar bestätigte der Gerichtshof erneut die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne 2G-Nachweis und damit den Lockdown für Ungeimpfte an und für sich.

Allerdings sah das Covid-19-Maßnahmengesetz Ausnahmen vor, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs trotz Ausgangsbeschränkung jedenfalls erlauben – darunter die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“.

Auch Frisörbesuch Grundbedürfnis

Was zu diesen Grundbedürfnissen zählt, hänge aber auch von der Dauer der Beschränkung ab, argumentiert der VfGH. Die Verordnungen waren jeweils auf zehn Tage angelegt und wurden mehrfach verlängert, sodass am Schluss eine elfwöchige Ausgangsbeschränkung galt. Konkret sahen sie unter anderem vor, dass Personen ohne 2G-Nachweis zwar Lebensmittel einkaufen oder eine Bank betreten, aber keine Friseur-Dienstleistungen in Anspruch nehmen durften.

Genau das widerspricht laut den Richtern dem Covid-19-Maßnahmengesetz und ist daher gesetzeswidrig. „Wenn der Verordnungsgeber durch die Aneinanderreihung solcher Verordnungen im Ergebnis eine wochen- oder gar monatelange Ausgangsbeschränkung anordnet (…), kommt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme der Grundbedürfnisse des ‚täglichen‘ Lebens jedoch eine andere Bedeutung zu als bei einer bloß auf wenige, höchstens zehn Tage angelegten Ausgangsregelung.“ In diesem Licht würden etwa auch Friseurbesuche zu diesen Grundbedürfnissen zählen.

„Schallende Ohrfeige“

Der VfGH habe der Regierung eine „weitere schallende Ohrfeige für ihre Einsperr-Corona-Politik“ verpasst, befand FPÖ-Obmann Herbert Kickl. Für ihn sind die Urteile „Wasser auf die Mühlen all jener, die sich – so wie die FPÖ – von Beginn an gegen die Lockdown-Politik der Bundesregierung gestellt und dagegen auch auf der Straße ein lautstarkes Zeichen gesetzt haben“.