EuGH

Keine Subvention für Schule nicht anerkannter Konfession

Eine in Österreich nicht anerkannte konfessionelle Privatschule muss laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) nicht mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Es handelt sich um die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten.

Öffentliche Subventionen für entsprechende Schulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten EuGH-Urteil. Die heimische Regelung stelle sicher, dass die subventionierten Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen.

Hintergrund des Urteils ist ein Fall rund um die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland (C-372/21). Die in Deutschland (aber nicht in Österreich) anerkannte Religionsgemeinschaft beantragte in Österreich eine staatliche Subvention für eine österreichische Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht.

Die zuständige Bildungsdirektion für Vorarlberg wies diesen Antrag wegen fehlender Anerkennung der Freikirche in Österreich ab. Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland wandte sich daraufhin an österreichische Gerichte.

Zu wenig Mitglieder für Anerkennung

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wollte nun vom EuGH wissen, ob die Beschränkung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen in Österreich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Luxemburger Richter erklärten, dass das Unionsrecht auf einen solchen Streit anwendbar sei.

In Österreich würden konfessionelle Privatschulen das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem ergänzen, „indem sie es den Eltern erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen“, sagte der EuGH. Diese Wahl sei in Österreich durch die heimische Regelung, die unter anderem sicherstellt, dass die subventionierten Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, gewährleistet. In Österreich war die Anerkennung der Freikirche an der zu geringen Mitgliederzahl gescheitert. Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem VwGH.