Ungarn verabschiedet Novelle des Kirchengesetzes

Das ungarische Parlament hat die Novelle des „Kirchengesetzes“ beschlossen. Die bereits mehrmals verschobene Abstimmung wurde am Mittwoch nach der dritten Lesung von den 312 Abgeordneten angenommen.

Es gab 238 Ja-Stimmen und 74 Nein-Stimmen. Ebenso einstimmig, wie sich die Regierungsparteien FIDESZ und KDNP für die Annahme aussprachen, votierten die Oppositionsparteien und Parteilosen dagegen.

Neu im Antrag, der von dem für Kirchen zuständigen Minister Zoltan Balog (FIDESZ) eingereicht wurde, war nicht nur die Neuregelung der Rahmenbedingungen der staatlichen Anerkennung einer Kirche, sondern auch die des Anerkennungsverfahrens selbst. Geregelt wurde nun auch der rechtliche Rahmen jener Religionsgemeinschaften, die nach dem Entscheid des Verfassungsgerichts am 26. Februar 2013 ihre Stellung als staatlich anerkannte Kirche doch nicht verloren haben.

Parlament entscheidet über Anerkennung

Laut der jüngsten Modifizierung können in Ungarn nun Kirchen und religiöse Organisationen als kirchliche Gemeinschaften tätig sein, sofern sie kirchlichen Aufgaben nachgehen. Die Entscheidung darüber, wer den Status als „staatlich anerkannte Kirche“ bekommt, obliegt dabei allein dem Parlament.

Notwendig sind dabei 20.000 Kirchenangehörige, ein mindestens 100-jähriges internationales Wirken oder der Nachweis von 20 Jahren Organisation und Tätigkeit in Ungarn. Religiöse Organisationen und Religionsgemeinschaften dagegen werden künftig nur beim Hauptstädtischen Gericht Budapest eingetragen.

Will eine religiöse Organisation die staatliche Anerkennung, muss sie laut der Novelle beim Fachminister einen Antrag stellen, der in das Verfahren auch Experten einbezieht. Dessen Stellungnahme ergeht an den Kirchenausschuss des Parlaments, der für das Hohe Haus einen entsprechenden Antrag vorbereitet, über den innerhalb von 60 Tagen abgestimmt werden muss. Eingeschalten wird dabei auch der Ausschuss für die Nationale Sicherheit - wofür sich besonders die Christdemokraten starkgemacht hatten -, ehe sich das Plenum mit dem Antrag beschäftigt.

Revision beim Verfassungsgericht möglich

Eine weitere Neuerung ist, dass jene kirchlichen Organisationen, denen die staatliche Anerkennung verweigert wurde, Revision beim Verfassungsgericht einlegen können. Durch die Verweigerung müssen sie zwar ihre Tätigkeit nicht einstellen, verlieren aber als Rechtsobjekt ihre besondere Stellung und damit ihr Recht auf staatliche Förderung.

Geregelt ist weiters künftig der Rechtsweg für den Fall, dass eine Kirche oder kirchliche Organisation verfassungswidrig tätig ist: Hier kann künftig die Staatsanwaltschaft ermitteln und in einem Prozess die Auflösung beantragen.

religion.ORF.at/KAP