Kirchenlieder in Klasse begrenzt zulässig

Bildungsministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) hat auf Anfrage der Grünen die Regeln für das Singen religiöser Lieder an Volksschulen dargelegt. Grundsätzlich ist dies zulässig, aber nur in einem bestimmten Rahmen.

Das Singen religiöser Lieder im „normalen“ Unterricht sei in einem „bescheidenen“ Rahmen zulässig, dürfe aber nicht ausschließlich zur Vorbereitung der Erstkommunion erfolgen, hält Heinisch-Hosek in der Beantwortung der Anfrage fest.

Auslöser der Anfrage war die Diskussion um eine Volksschule in NÖ, wo die Erstkommunionsvorbereitung im Musikunterricht stattfand. Die Eltern einer konfessionsfreien Schülerin hatten dagegen protestiert und sich beim Landesschulrat beschwert. Der Leiter der dortigen Rechtsabteilung gab den Eltern recht, seine Sichtweise wurde allerdings vom Präsidenten des Landesschulrats nicht geteilt. Der langjährige Beamte wurde - mutmaßlich aufgrund dieses Falls - strafversetzt - mehr dazu in Kirchenlieder in Klasse verboten: Zwangsversetzung und Kirchenlieder in Klasse: Anzeige wegen Amtsmissbrauchs.

Gabriele Heinisch-Hosek

APA/Roland Schlager

Bildungsministerin Gabriele Heinisch-Hosek

Religiöse Lieder als „Kulturgut“

Die diesbezügliche parlamentarische Anfrage an die Bildungsministerin wurde vom Grünen Bildungssprecher Harald Walser eingebracht. In der Antwort Heinisch-Hoseks erfolgt zwar keine Beurteilung des konkreten Falls, festgehalten wird aber, was grundsätzlich erlaubt ist und was nicht.

So wird etwa zwischen Religionsunterricht und Gesamtunterricht in der Volksschule unterschieden. Unproblematisch sei etwa, wenn im Rahmen des Gesamtunterrichts auch Lieder aus verschiedensten Kulturkreisen und Religionen gesungen würden, „denn auch religiöse Lieder zählen zu dem in der Schule zu vermittelnden Kulturgut“.

Zulässig „im bescheidenen Raum“

„Das Singen von religiösen Liedern ist zulässig, solange dies lediglich einen bescheidenen Raum im Unterricht einnimmt und damit nicht bekenntnishafte Verhaltensweisen oder religiöse Handlungen verbunden sind“, so Heinisch-Hosek weiter. Auch im Sachunterricht könne durchaus auf die Erstkommunion Bezug genommen und auf das Thema eingegangen werden. Religiöse Inhalte als Teil der Lehre seien dagegen dem Religionsunterricht vorbehalten.

„Nicht zulässig“ ist außerdem „das Singen bzw. Üben religiöser Lieder im Gesamtunterricht ausschließlich zur Vorbereitung einer außerschulischen religiösen Feier (z.B. Erstkommunion), ohne auf die aktuelle Lebenssituation der Kinder z.B. unter dem Aspekt ‚Entwicklung von Verständnis für Vielfalt der Kulturen‘ lehrplanmäßig einzugehen“. Im Rahmen der anderen Gegenstände außer Religion dürften „nicht Inhalte weiter bearbeitet werden, die in erster Linie der Vorbereitung religiöser Feste dienen. Noch weniger darf dem Religionsunterricht in diesen Belangen zugearbeitet werden.“

Keine „religiöse Unterwerfung“

Generell gilt: „Die Thematisierung von Feiern mit religiösem Hintergrund als Kulturgut im Gesamtunterricht ist zulässig, solange dies zeitlich begrenzt und nicht im Übermaß stattfindet sowie das Ziel nicht in der religiösen Unterweisung besteht.“ Dabei sollen Informationen über den Festtag und seinen Wertehintergrund weitergegeben werden, ohne dabei die religiösen oder weltanschaulichen Gefühle von andersgläubigen oder konfessionsfreien Kindern zu verletzen.

Generell könne von den Lehrern nicht erwartet werden, dass jedem Schüler ein auf seine „individuelle Überzeugung abgestimmter Unterricht angeboten wird“, heißt es in der Anfragebeantwortung. Konfessionsfreie oder andersgläubige Kinder dürften nicht verpflichtet werden, religiöse Lieder zu singen, „wenn dies einem glaubensmäßigen Akt gleichkäme“. Es bestehe allerdings kein Recht darauf, nicht mit den religiösen Ausdrucksformen anderer konfrontiert zu werden. Man könne also sehr wohl von konfessionsfreien oder andersgläubigen Kindern erwarten, dass sie ein religiöses Lied akzeptieren, so die Ministerin.

religion.ORF.at/APA

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