Stift Kremsmünster: Urteil gegen Ex-Pater rechtskräftig

Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Ex-Internatsleiters von Stift Kremsmünster zurückgewiesen. Der 81-Jährige war 2013 wegen Übergriffen auf Zöglinge zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden.

Nun muss das Oberlandesgericht Linz über die endgültige Strafhöhe sowie über die Berufungen der Privatbeteiligten entscheiden. Dem mittlerweile in den Laienstand zurückversetzten Pater wurden sexuelle und gewalttätige Übergriffe auf insgesamt 24 ehemalige Schüler in den 1990er Jahren vorgeworfen.

Schüler für „vogelfrei“ erklärt

Teils soll er mit einer Ochsenpeitsche, Tritten oder beidhändig ausgeführten „Stereowatschen“ auf die Schüler losgegangen sein. Auch soll er gelegentlich gedroht haben, er werde seinen Pumpgun holen, oder Kinder für „vogelfrei“ erklärt haben. Dann durften Mitschüler den Betreffenden drangsalieren ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.

Außenansicht des Benediktinerstift Kremsmünster

APA/Rubra

Im Benediktinerstift Kremsmünster gab es in den 1990er Jahren Übergriffe auf Zöglinge

Oberlandesgricht Linz wird entscheiden

Der Angeklagte hatte vor Gericht zwar die Taten zugegeben, sein Anwalt hatte aber einen Freispruch verlangt, weil die Vorwürfe verjährt seien. Das Landesgericht Steyr sah das anders und verurteilte den Ex-Konviktsleiter zu zwölf Jahren Haft. Nun wird das Oberlandesgericht Linz endgültig über die Strafhöhe entscheiden, aber auch darüber, ob der 81-Jährige den Privatbeteiligten Schadenersatz bezahlen muss. Sie waren in der ersten Instanz auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

Bei den Betroffenen sorgte die Entscheidung des OGH, die am 28. Oktober in einer nicht öffentlichen Sitzung ergangen ist, für Erleichterung: „Die Entscheidung gibt einem das Gefühl, dass man an den Rechtsstaat glauben kann. Sie ist ein gutes Zeichen, aber nur ein Tropfen auf den heißen Stein“, sagte einer von ihnen gegenüber de APA. Privatbeteiligten-Vertreter Johannes Öhlböck sieht einen „Meilenstein in einem Gerichtsverfahren das seiner Art und seinem Umfang nach mit bisherigen Verfahren nicht vergleichbar war“.

religion.ORF.at/APA

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