D: Verbot von Beschneidungsfeiern am Karfreitag möglich

Große islamische Beschneidungsfeiern am Karfreitag als zentralem christlichen Feiertag können in Deutschland verboten werden, so eine am Dienstag in Münster veröffentlichte Gerichtsentscheidung.

Einen entsprechenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung, wie die Nachrichtenagentur AFP berichtete. Die Münsteraner Richter wiesen damit die Beschwerde eines Gastwirts zurück, der sich vor Gericht gegen das von der Stadt Köln verhängte Verbot einer Beschneidungsfeier in einem Veranstaltungssaal zur Wehr setzen wollte.

Hinweis auf Feiertagsgesetz

Die Stadt Köln hatte die Nutzung der Gaststätte für islamische Beschneidungsfeiern am Karfreitag mit dem Hinweis auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz untersagt. Laut NRW-Gesetz über die Sonn- und Feiertage sind am Karfreitag „alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr“ verboten. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmemöglichkeiten vor, „sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist“.

Der Gastwirt machte in dem Verfahren geltend, die Beschneidung sei für muslimische Männer verpflichtend. Auch werde die Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft der Erwachsenen traditionell in größerem Rahmen gefeiert, wobei sich religiöse und traditionelle Elemente bei den Feierlichkeiten untrennbar vermischten. Das Verbot durch die Stadt Köln greife daher unzulässig in die Religionsfreiheit ein.

Fest mit „unterhaltendem Charakter“

Dieser Argumentation folgte das OVG nicht. Wie zuvor bereits das Kölner Verwaltungsgericht vertraten die Münsteraner Richter die Auffassung, eine Beschneidungsfeier mit Musik, Tanz und Festessen habe auch unterhaltenden Charakter und sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig.

Auch komme im vorliegenden Fall eine Ausnahme nicht in Betracht. So seien die Beschneidungsfeiern nicht an einen Kalendertag gebunden, erläuterte das Gericht. Zudem komme für die Beschneidung im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Frage. Es bestehe daher kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten ausgerechnet am Karfreitag abzuhalten - zumal die eigentliche Beschneidung häufig bereits mehrere Wochen zuvor stattgefunden habe.

Auch könne sich der Gastwirt nicht selbst auf die im Grundgesetz verankerte Freiheit der Religionsausübung berufen: Die Vermietung seiner Gaststätte für Beschneidungsfeiern habe keine religiösen, sondern gewerbliche Gründe. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

religion.ORF.at/AFP