EuGH: Auflagen für rituelles Schlachten sind zulässig

Auflagen für das rituelle Schlachten von Tieren ohne Betäubung sind aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit.

Der EuGH bestätigte am Dienstag eine Vorschrift in Belgien, wonach Tiere auch während des islamischen Opferfests und nach den Riten der Religion nur in zugelassenen Schlachthöfen getötet werden dürfen. (Rechtssache C-426/16).

Rituelles Schlachten ohne Betäubung wird nach Religionsvorschriften sowohl im Islam als auch im Judentum praktiziert. Tierschützer kritisieren das. Juden und Muslime sehen es indes als wichtigen Teil ihrer Religion.

Ausnahmen zulässig

Der EuGH stellt dazu klar, dass zwar grundsätzlich nach EU-Recht Tiere vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Im Sinne der Religionsfreiheit sind jedoch Ausnahmen zulässig. Voraussetzung sei, dass die nationalen Behörden Schlachthöfen eine Zulassung erteile. Dafür müssten technische Anforderungen der Behörden erfüllt werden.

Im konkreten Fall geht es um eine 2015 erlassene Vorschrift in Belgien. Dort galt seit 1998, dass während des islamischen Opferfestes nicht nur in zertifizierten Schlachthäusern, sondern auch in zeitweilig zugelassenen zusätzlichen Schlachtorten Tiere nach den Riten getötet werden durften. Denn zum Opferfest steigt die Nachfrage stark. In der Zeit ist es bei vielen Muslimen üblich, ein Tier zu schlachten und das Fleisch zu teilen.

Seit 2015 gibt es diese Ausnahmeregelung während des Opferfests nicht mehr. Dagegen klagten die islamischen Gemeinden. Der EuGH hält die neue Praxis jedoch für zulässig. Dass die Kapazität der regulären Schlachthöfe zur Zeit des Opferfests teils nicht ausreiche, sei ein innerbelgisches Problem.

Tiere werden ausgeblutet

Juden und Muslime, die sich an die religiösen Speisevorschriften halten, essen nur Fleisch von Tieren, die rituell geschlachtet wurden. Ihnen ist es streng verboten, Blut zu sich zu nehmen, daher dürfen sie nur Fleisch von Tieren essen, die ausgeblutet sind - es gilt dann für Muslime als „halal“, für Juden als „koscher“. Bei der Schächtung durchtrennt der Schlachter dem Tier nach strikten Regeln die Kehle und lässt es ausbluten.

Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Tiere dürfen in Österreich nur mit behördlicher Bewilligung in dafür zugelassenen Schlachtanlagen in Anwesenheit eines Tierarztes durchgeführt werden. Dabei müssen laut Tierschutzgesetz die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt geöffnet und die Tiere unmittelbar danach wirksam betäubt werden.

religion.ORF.at/dpa/APA