EuGH-Anwalt zu Karfreitag: Kein Entgelt für alle

Eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber ist nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts nicht verpflichtet, allen Beschäftigten unabhängig von ihrer Religion am Karfreitag ein Feiertagsentgelt zu zahlen.

Die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen von vier Kirchen in Österreich sei aber eine Diskriminierung, diese Regelung müsse unangewendet bleiben, forderte der Generalanwalt am Mittwoch.

Hintergrund des Rechtsstreits (C-193/17) ist die Regelung in Österreich, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Nur Angehörige dieser Kirchen haben Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag arbeiten.

Nur für Angehörige von vier Kirchen

Der Oberste Gerichtshof will vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob dies mit dem nach EU-Recht geltenden Diskriminierungsverbot vereinbar ist. Eine Arbeitgeber, der keiner dieser Kirchen angehört, hatte in Österreich auf Feiertagsentgelt geklagt.

Nach Ansicht des Generalanwalts stellt die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen der vier Kirchen - wenn sie an diesem Tag arbeiten - eine Diskriminierung wegen der Religion dar, für die keine gültige Rechtfertigung vorzuliegen scheine. Die österreichische Regelung müsse unangewendet bleiben, schlussfolgert der Generalanwalt in Hinblick auf die rechtlichen Folgen.

Feiertagsentgelt nicht verpflichtend

Ein privatrechtlicher Arbeitgeber sei nach EU-Recht jedenfalls nicht verpflichtet, das Feiertagsentgelt zusätzlich zum normalen Arbeitslohn jedem zu zahlen, der - unabhängig von seiner Religion - am Karfreitag arbeite. Das EU-Recht verlange aber einen wirksamen Rechtsbehelf, der die Möglichkeit einer Schadenersatzklage gegen den EU-Staat einschließen könne.

Das EU-Gericht ist nicht an die Meinung des Generalanwalts gebunden. In vier von fünf Fällen folgen ihm aber üblicherweise die EU-Richter in ihren Urteilen.

religion.ORF.at/APA

Mehr dazu: