Karfreitag: Regelung zu Jom Kippur noch unklar

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Karfreitag ist noch unklar, inwieweit dieses auch den jüdischen Versöhnungstag Jom Kippur betrifft. Der Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde, Oskar Deutsch, sieht den Feiertag aber nicht in Gefahr.

Im Gegensatz zum Karfreitag ist dieser zwar nicht im Arbeitsruhegesetz geregelt. Allerdings gilt dieser laut Generalkollektivvertrag als arbeitsfreier Tag für Jüdinnen und Juden. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) glaubt, dass der Fall anders zu sehen sei als der Karfreitag.

Der Versöhnungstag Jom Kippur gilt für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, als arbeitsfreier Tag. Grundlage dafür ist der Generalkollektivvertrag aus dem Jahr 1953. Die Arbeitnehmer müssen dafür in einem gewerblichen Unternehmen beschäftigt sein, das der Wirtschaftskammer angehört, in Österreich wohnhaft sein und ihre Zugehörigkeit zur israelitischen Glaubensgemeinschaft nachweisen.

„Ähnliche Problematik“

Darüber hinaus kann die Freistellung zu Jom Kippur laut Generalkollektivvertrag nur gewährleistet werden, wenn die Arbeitsleistung der Betroffenen aus betriebsbedingten Gründen nicht erforderlich ist. Die Bediensteten müssen die Freistellung mindestens eine Woche vorher beim Arbeitgeber beantragen.

IKG-Präsident Oskar Deutsch

IKG/Foto Wilke

IKG-Präsident Oskar Deutsch

„Es ist eine ähnliche Problematik. Der Europäische Gerichtshof hat sich aber zu dieser Frage nicht geäußert“, sagte Rolf Gleißner, zuständig für Sozialpolitik in der Wirtschaftskammer, im Ö1-Mittagsjournal. Jom Kippur sei zudem nicht im Arbeitsruhegesetz verankert. „Das heißt, die Frage wäre dort vielleicht ein bisschen anders zu sehen.“

IKG-Präsident sieht keine Gefahr

Der Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde, Oskar Deutsch, sieht den jüdischen Versöhnungstag Jom Kippur nicht vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Karfreitag betroffen. Das EuGH-Urteil habe aus seiner Sicht nichts mit den Regelungen für jüdische Arbeitnehmer am Jom Kippur zu tun, denn „das eine ist die gesetzliche Ebene, das andere eine kollektivvertragliche Regelung“, befand Deutsch auf Twitter.

Ob der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag für alle Österreicher infrage komme, „sollten Kirchen und Politik ebenso diskutieren wie eventuelle Kompensationen mit anderen Feiertagen“, meinte Deutsch am Dienstag außerdem.

Gesetz „diskriminierend“

Der Europäische Gerichtshof hatte am Dienstag entschieden, dass die österreichische Regelung für den Karfreitag gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie verstößt - mehr dazu in EuGH: Karfreitagsentgelt nur für Evangelische EU-widrig. Die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche sei „eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen".

Hintergrund des Rechtsstreits (C-193/17) ist, dass der Karfreitag in Österreich (bereits seit den 1950er Jahren) nur für Angehörige dieser christlichen Kirchen ein gesetzlicher Feiertag ist - und auch nur diese einen Anspruch auf ein Feiertagsentgelt haben.

Klage eines Bekenntnislosen

Um die Klarstellung des EuGH hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) ersucht. Anlass war die Klage eines Mannes ohne Bekenntnis, weil er am Karfreitag im Gegensatz zu Protestanten arbeiten muss.

Der zuständige EuGH-Generalanwalt hatte es in seinem Schlussantrag im Juli 2018 als Diskriminierung erachtet, wenn ein bezahlter Feiertag nur Angehörigen bestimmter Kirchen zugestanden wird.

religion.ORF.at/APA

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