Kippa: Ausschussfeststellung „nicht verbindlich“

Der Nationalrat beschließt am Mittwoch ein Kopftuchverbot in den Volksschulen. Zu dem Initiativantrag der Koalition gibt es eine Ausschussfeststellung, wonach etwa die jüdische Kippa und die Patka der Sikhs nicht vom Verbot betroffen seien.

Verfassungsjurist Theo Öhlinger hält das für überhaupt nicht verbindlich, aber auch für überflüssig, wie er auf APA-Anfrage erklärte. Eine Ausschussfestlegung sei eine Auslegungshilfe, wenn das betreffende Gericht das wolle. „Wenn es nicht will, ignoriert es das“, so Öhlinger.

Zwei kleine Buben mit Kippa in einer Talmud-Thora-Schule in Hamburg

APA/dpa/Daniel Bockwoldt

Buben in einer deutschen Talmud-Schule

In der Festlegung heißt es wörtlich, dass nur jene Art von Bekleidung gemeint sei, „die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt“. Patka (ein Tuch, das Burschen über einem Haarknäuel tragen, bis sie auf einen Turban umsteigen) und Kippa (Käppchen jüdischer Buben) fielen daher nicht unter diese Regelung.

„Diskriminierung“ vs. religiöser Brauch

Eine Gleichsetzung von Kopftuch und Kippa sieht Öhlinger aber ohnehin nicht gegeben, denn ersteres sei „Ausdruck von Diskriminierung“ der Mädchen, wogegen die Kippa ein religiöser Brauch sei.

Ob eine Verfassungsklage gegen die Bestimmung eine Chance auf Erfolg hätte, wagt Öhlinger nicht zu sagen. Die Aussicht stehe bei 50 zu 50, es sei „wirklich unberechenbar“, verwies er auf die unterschiedliche Entscheidungspraxis anderer Gerichte. „Ich persönlich halte es für verfassungskonform, aber ich weiß, dass es andere Meinungen gibt“, sagte er.

Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk hatte hingegen schon vergangenen Herbst eine einfachgesetzliche Regelung als verfassungsrechtlich „in hohem Maße anfechtbar“ bezeichnet. Er sah die Religionsfreiheit berührt, auch wenn man auf Sozialverträglichkeit abstelle. Aus seiner Sicht geht es sehr wohl um Religion, konkret um den Islam, denn nur islamische Schülerinnen würden ein Kopftuch tragen.

religion.ORF.at/APA

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