Entscheidung hinter den Kulissen: Wie man Bischof wird

In der katholischen Kirche Österreichs stehen in den kommenden Monaten mehrere Bischofsbestellungen bevor. Das Prozedere dafür ist streng vorgeschrieben - für die Erzdiözese Salzburg gelten allerdings andere Regeln.

Am Montag hat Papst Franziskus das altersbedingte Rücktrittsgesuch des Salzburger Erzbischofs Alois Kothgasser, das dieser protokollgemäß zu seinem 75. Geburtstag im Mai 2012 eingereicht hatte, angenommen. Salzburg ist aber nicht der einzige österreichische Bischofssitz, der demnächst neu besetzt werden muss.

Erst vor zwei Wochen hat Militärbischof Christian Werner wegen Krankheit seinen Rücktritt eingereicht. Und auch an der Spitze der Diözese Graz-Seckau steht ein Wechsel bevor: Die Amtszeit von Bischof Egon Kapellari wurde zwar nach seinem 75. Geburtstag im Jahr 2011 um zwei Jahre verlängert. Seit Jänner 2013 ist aber auch diese Verlängerung abgelaufen. In den nächsten Monaten müssen also drei der zehn Bischofssitze Österreichs neu besetzt werden. Wie dieser Prozess vor sich geht, ist genau festgelegt.

Alois Kothgasser und Egon Kapellari

APA/Barbara Gindl

Egon Kapellari (l.) und Alois Kothgasser (r.) bei der Herbstvollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz

Sonderfall Salzburg

Grundsätzlich erfolgt die Bestellung von Bischöfen allein durch den Papst, entweder durch freie Ernennung oder durch die Bestätigung von rechtmäßig gewählten Kandidaten. In den meisten Erzdiözesen und Diözesen - und damit auch in der Steiermark und in der österreichischen Militärdiözese - gilt die freie Ernennung durch den Papst. Einen Sonderstatus hat allerdings die Erzdiözese Salzburg.

In Salzburg hat das Metropolitankapitel (Domkapitel) das Recht, aus einem Dreiervorschlag des Heiligen Stuhls in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen. Dieses Recht besteht auf Grund des Konkordates von 1933, wie Domdechant Hans Walter Vavrovsky gegenüber „Kathpress“ erläuterte. Vavrovsky steht dem Domkapitel vor und wird die bevorstehende Wahl eines Nachfolgers für Alois Kothgasser leiten.

Wörtlich heißt es im Konkordat: „Bei Erledigung des erzbischöflichen Stuhles von Salzburg benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel in Salzburg drei Kandidaten, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat.“

Wahl innerhalb von 90 Tagen

Sobald der vatikanische Dreiervorschlag in der Erzdiözese Salzburg eintrifft, hat das Salzburger Domkapitel laut Kirchenrecht 90 Tage Zeit, um den Erzbischof zu wählen, so Vavrovsky. Das Wahlergebnis wird dem Apostolischen Nuntius in Österreich, derzeit Erzbischof Peter Stephan Zurbriggen, übermittelt, der es an die vatikanischen Behörden weiterleitet. Der Papst muss die Wahl dann noch bestätigen.

Erzbischof Peter Stephan Zurbriggen

Kathbild/Franz Josef Rupprecht

Der Nuntius - in Österreich derzeit Erzbischof Peter Stephan Zurbriggen - spielt bei der Kandidatenauswahl für vakante Bischofssitze eine zentrale Rolle.

Der Nuntius informiert in Folge gemäß dem Konkordat die österreichische Bundesregierung. Laut Artikel IV, Paragraf 2, des Konkordats gilt in Österreich die sogenannte „politische Klausel“: Auf Grund dieser Klausel hat sich der Heilige Stuhl verpflichtet, vor Ernennung eines residierenden Erzbischofs oder Bischofs bzw. Bischof-Koadjutors der österreichischen Bundesregierung den Namen der in Aussicht genommenen Person (oder im Fall Salzburg des gewählten Kandidaten) mitzuteilen.

Die Bundesregierung hat 15 Tage Zeit, dazu Stellung zu nehmen und kann streng vertraulich gegen die Ernennung „Gründe allgemein politischer Natur“ geltend machen. Wird ein solcher Einwand erhoben, ist zu versuchen, zu einem Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Bundesregierung zu kommen. Bei Erfolglosigkeit dieses Versuches ist aber der Papst in seiner Ernennung (trotz Erhebung von Einwänden „allgemein politischer Natur“) frei. Die „politische Klausel“ gilt nicht für die Ernennung von Weihbischöfen.

Geheime Listen

Für das Verfahren zur Ermittlung von Bischofskandidaten sieht das Kirchenrecht vor, dass (unabhängig von einem konkreten Bestellungsvorgang) die Bischöfe einer Kirchenprovinz bzw. (wie in Österreich) die Bischofskonferenz wenigstens alle drei Jahre nach gemeinsamer Beratung eine Liste von für das Bischofsamt geeigneten Priestern, auch denen aus dem Ordensklerus, erstellt und an den Vatikan übermittelt. Dieser Vorgang ist geheim. Davon unabhängig ist aber jeder einzelne Bischof berechtigt, dem Vatikan Namen von Priestern mitzuteilen, die er „für das Bischofsamt für würdig und geeignet hält“.

Violettes Birett liegt auf einem Buch

Reuters/Stefano Rellandini

Das violette Birett eines Bischofs

Steht die Ernennung eines Bischofs bevor, so kommt für die Ermittlung von Kandidaten dem jeweiligen Apostolischen Nuntius eine zentrale Rolle zu. Der Nuntius legt dem Vatikan einen Dreiervorschlag vor. Zusammen mit seinem eigenem Votum teilt er mit, wen der Metropolit und die einzelnen Diözesanbischöfe der jeweiligen Kirchenprovinz vorschlagen. Außerdem muss er das Vtoum des Vorsitzenden der Bischofskonferenz einholen.

Darüber hinaus werden auch die Meinungen der Mitglieder des jeweiligen Domkapitels und - nach Auswahl durch den Nuntius - auch die von Welt- und Ordenspriestern sowie von Laien einzeln und geheim eingeholt. Bei der Ernennung eines Weihbischofs ist der Diözesanbischof berechtigt, dem Heiligen Stuhl eine Liste von mindestens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.

Am Ende spricht der Papst

Die Ernennung eines für geeignet befundenen Kandidaten erfolgt frei durch den Papst, ebenso im Falle der Erzdiözese Salzburg die Erstellung des Dreiervorschlags. Dieser ist für das Metropolitankapitel, das die Wahl eines neuen Erzbischofs durchführt, bindende Grundlage.

Nach der Ernennung hat der Kandidat innerhalb von drei Monaten die Bischofsweihe zu empfangen. Erst nach der Weihe darf er von seinem Amt als Erzbischof, Bischof oder Weihbischof Besitz ergreifen.

KAP, religion.ORF.at

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