Mädchen bei der Erstkommunion
Getty Images/Moment RF/Brais Seara
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Coronavirus

Neue Regeln für Taufe, Trauung und Erstkommunion

Taufen, Erstkommunionen, Firmungen, Trauungen und Begräbnisse sind besondere Gottesdienstformen sowohl hinsichtlich der Liturgie als auch der Gottesdienstbesucher. Deshalb bedarf es dafür auch spezieller Coronavirus-Maßnahmen.

Das Österreichische Liturgische Institut hat jetzt in Abstimmung mit dem Generalsekretariat der Bischofskonferenz und dem für Liturgie zuständigen Bischof Anton Leichtfried Leitlinien für Präventionskonzepte herausgegeben, die bei diesen „religiösen Feiern aus einmaligem Anlass“ zur Anwendung kommen sollen. Dabei gehe es vor allem um Regeln zur „Steuerung der Menschenströme“ und ein effizientes Kontaktpersonenmanagement, berichtete Kathpress am Freitag.

Mit den Leitlinien sollen die Pfarren und Diözesen bei der Erstellung ihrer jeweils eigenen Präventionskonzepte unterstützt werden, die für „religiöse Feiern aus einmaligem Anlass“ erstellt werden müssen und über die allgemeinen Hygienemaßnahmen hinausgehen.

Markierungen und feste Plätze

Grundlage dafür ist die am 17. September zwischen dem Kultusministerium, den Kirchen und Religionsgesellschaften abgeschlossene Vereinbarung – mehr dazu in Kirchen und Religionen verschärfen Maßnahmen. Um das Einhalten der Mindestabstände während der Feier sowie beim Ein- und Austreten aus der Kirche gewährleisten zu können, sind etwa entsprechende Markierungen der Wege und Sitzplätze, aber etwa auch Einbahnregelung beim Betreten und Verlassen der Kirche vorgesehen.

Kontaktpersonenmanagement

Ganz wesentlich ist darüber hinaus ein effizientes Kontaktpersonenmanagement, also das Erfassen der anwesenden Feiergemeinde, um für den Fall einer Infektion nachverfolgen zu können, wer beim Gottesdienst anwesend war. Dazu sollen Kontaktdatenblättern ausgefüllt werden.

Die darauf vermerkten Daten der teilnehmenden Personen (Name und Telefonnummer) sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Wie auch immer die Datenerfassung konkret gehandhabt wird, es müsse sichergestellt sein, dass im Nachhinein festgestellt werden kann, wer sich wo in der Kirche aufgehalten hat, um die Personen im Infektionsfall benachrichtigen zu können, hieß es.

Auch Fotos zur Dokumentation möglich

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit der Erstellung eines Fotos der Feiergemeinde zum Zweck der Dokumentation hingewiesen. Freilich: Die Betroffenen sind zuvor über den Zweck des Fotos zu informieren und das Foto darf ausschließlich für den genannten Zweck angefertigt und verwendet werden (inklusive der 28-Tage-Löschfrist), hieß es.

Die katholische Kirche setzt bei den empfohlenen Maßnahmen stark auf die Kooperation der Gottesdienstbesucher. So sollen die Familien der Täuflinge bereits im Vorfeld eine Liste der Mitfeiernden (mit zumindest Name und Telefonnummer) erstellen, die dann bei der Feier selbst mit den tatsächlich Anwesenden abgeglichen werden und am Ende der Taufe dem Vorsteher der Tauffeier übergeben werden.

Dasselbe Prozedere soll im Wesentlichen auch im Rahmen einer Erstkommunion angewendet werden. Und auch die Firmlinge sollen eine solche Liste der mitfeiernden Angehörigen bereitstellen. Brautpaare eine solche der geladenen Gäste.

Pfarre muss informiert werden

Sollte es während oder nach der Feier zu einem Verdachtsfall kommen, „müssen die Betroffenen umgehend abklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt“, heißt es in der kirchlichen Handreichung weiter. Im Falle einer Infektion sei neben der zuständigen Gesundheitsbehörde jedenfalls umgehend auch die Pfarre zu informieren. Und: „Die Pfarre steht der Behörde für Auskünfte gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung.“

Ein wesentliches Element der kirchlichen Sicherheitsmaßnahmen ist zudem die Ernennung eines Präventionsbeauftragten für jede Gottesdienst „aus einmaligem Anlass“, der auf die Einhaltung des Konzepts zu achten hat. Freilich: Der Beauftragte wie auch die für die Feiern eingesetzten Personen oder Ordnerdienste, die das Einhalten der Präventionsmaßnahmen überwachen, „können für ein allfälliges Missachten der Vorgaben nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden“, wie es wörtlich heißt. Schließlich handelt es sich bei den Sicherheitsvorgaben für den kirchlichen Bereich nur um Empfehlungen und nicht um rechtlich verbindliche Vorschriften.