Peterskirche in Wien
Reuters/Leonhard Foeger
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Coronavirus

Verschärfte Regeln: Gottesdienste Ausnahme

Gottesdienste sind nicht von den neuen bundesweiten Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie betroffen, hat Kathpress am Montag berichtet. „Kirchen sind grundsätzlich ausgenommen“, so Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) im Rahmen der Pressekonferenz der Regierung am Vormittag.

In der Realität ergeben sich allerdings, bedingt durch die aufrechten Abstandsregeln, sehr wohl Beschränkungen – je nach Größe der jeweiligen Kirche. So dürfen derzeit 750 Personen in den Stephansdom, wie Kathpress auf Nachfrage von religion.ORF.at angab. Über die Beschränkungen und eine eventuelle Verschärfung werde in der Erzdiözese Wien derzeit beraten, hieß es weiter.

Kurz sagte, dass sich die Kirchen in Österreich bereits freiwillig an die Coronavirus-Regelungen halten würden. Für die katholische Kirche gelten weiterhin die von der Bischofskonferenz Anfang Oktober herausgegebenen Regeln zur Feier öffentlicher Gottesdienste, wie beispielsweise eine Maskenpflicht und ein Mindestabstand.

Einschränkungen bei Hochzeiten

Konkret sehen die von der Bundesregierung verkündeten neuen Coronavirus-Regelungen Verschärfungen bei Zusammenkünften vor: So sind bei Treffen im Freien nur noch zwölf erwachsene Personen erlaubt, bei Zusammenkünften im Inneren maximal sechs. Diese Regelungen gelten etwa in Lokalen, bei Sportkursen, aber auch bei Hochzeiten oder Vereinstreffen. Nur Begräbnisse und berufliche Treffen sind von diesen Maßnahmen ausgenommen.

Die neuen Regelungen gelten ab Freitag; weiterhin gültig – auch in sakralen Räumen wie Kirchen, Synagogen und Moscheen – sind zudem die Hygienevorschriften, das „generelle Abstandhalten“ sowie das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes.

Regeln für Gottesdienste

Die geltende Rahmenordnung der Bischofskonferenz – wirksam seit 9. Oktober – enthält allgemeine Regeln, die für alle Gottesdienstformen gelten, darüber hinaus gibt es spezielle Vorschriften für einzelne Sakramente und Feierformen sowie für die Musik. Für „religiöse Feiern aus einmaligem Anlass“ (z. B. Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung) sind die Erstellung eines Präventionskonzepts und die Bestellung eines Präventionsbeauftragten verpflichtend.

Begräbnisse ausgenommen

Ausdrücklich ausgenommen davon sind Begräbnisse und damit verbundene gottesdienstliche Feiern wie die Totenwache oder die Totenmesse. Weil die Rahmenordnung nur Gottesdienste betrifft, sind für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Kirchenkonzerte, Chorproben etc. „die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp“ verpflichtend, wird ausdrücklich betont.

Für Schulgottesdienste gibt es Besonderheiten, die von den jeweiligen diözesanen Schulämtern unter Beachtung der schulbehördlichen Vorgaben konkretisiert werden. Außerhalb der Gottesdienstzeiten sollen die Pfarren ihre Kirchen tagsüber offen halten und zum persönlichen Gebet einladen, wird seitens der Bischöfe betont.