Katholiken

Ab Montag wieder öffentliche Gottesdienste

Nach Ende des harten Lockdowns werden ab Montag in der katholischen Kirche wieder öffentliche Gottesdienste mit erhöhten Schutzmaßnahmen gefeiert. Damit endet die dreiwöchige Phase, in der ab 17. November nur Gottesdienste im kleinsten Kreis mit maximal zehn Personen zulässig waren.

Diese mussten auch im Vorhinein namentlich erfasst sein. Auf diese Weise konnte auch während des Lockdowns stellvertretend für die Gemeinde die katholische heilige Messe gefeiert werden, berichtete Kathpress am Sonntag.

Das Ende dieser Einschränkung kommt rechtzeitig zum Fest Mariä Empfängnis. So feiert Kardinal Christoph Schönborn mit den Gläubigen den Festgottesdienst am Dienstag, 8. Dezember, um 10.15 Uhr, im Stephansdom und auch der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Erzbischof Franz Lackner, steht an diesem Tag der Festmesse ab 10.00 Uhr im Salzburger Dom vor.

Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen

Für die Feier dieser öffentlichen Gottesdienste gelten jene Schutzmaßnahmen, die die Österreichische Bischofskonferenz am Freitag in Form einer neuen Rahmenordnung veröffentlicht hat und die landesweit gilt. Die wichtigsten Regeln sind, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern bei Gottesdiensten einzuhalten ist. Sowohl in geschlossen Räumen als auch im Freien ist dabei ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Gemeinde- und Chorgesang sind nicht möglich.

Trauungen sowie die gemeinsamen Feiern von Erstkommunion und Firmung „sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben“, heißt es in dem Regelwerk, das eine am Donnerstag mit dem Kultusministerium geschlossene Vereinbarung für den kirchlichen Bereich umsetzt. Detailregeln für die Feier von Weihnachtsgottesdiensten befinden sich noch in Ausarbeitung.

Bitte um Eigenverantwortung

„Der erhoffte Rückgang der Corona-Infektionen macht es endlich wieder möglich, öffentliche Gottesdienste zu feiern“, so der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Erzbischof Franz Lackner, im Zuge der Bekanntgabe der neuen Regeln. „Mit dieser Rahmenordnung möchten die Bischöfe Österreichs gewährleisten, dass auch unter den gegebenen Bedingungen der Pandemie Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde gefeiert werden können“, wird im Regelwerk eingangs festgehalten.

„Zu den Voraussetzungen dafür gehören insbesondere Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.“ Wie schon bisher, so kann jeder Diözesanbischof auf Grundlage dieser Rahmenordnung strengere Detailbestimmungen für die Pfarren in einer Region und gegebenenfalls in der gesamten Diözese erlassen.

Messe nach Coronavirus-Regeln im Stephansdom
APA/Erzdiözese Wien/Stephan Schönlaub
Die neuen Regeln gelten bis vorerst 6. Jänner 2021

Die von der Bischofskonferenz beschlossenen Maßnahmen entsprechen weitgehend den Regelungen, die bereits vor dem harten Lockdown ab 3. November praktiziert wurden. Sie gelten bis vorerst 6. Jänner 2021 und müssen für Weihnachten noch konkretisiert werden. „Es ist geplant, dass die Regeln für die Feier von öffentlichen Gottesdiensten zu Weihnachten tagsüber und auch in der Nacht bis spätestens Ende der Woche erstellt sind und dann veröffentlicht werden“, erklärte dazu der Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka.

Mehr Abstand, kein Gemeindegesang

Im kirchlichen Bereich gilt anders als sonst ein erhöhter Mindestabstand. Um den gebotenen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten, „kann die Absperrung jeder zweiten Kirchenbank erforderlich“ sein, heißt es in der neuen Rahmenordnung.

„Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten, vor den Ein-und Ausgängen sind unbedingt zu vermeiden“, ein „Willkommensdienst“ hat auch darauf zu achten. Darüber hinaus sollen „Gottesdienste in der gebotenen Kürze“ gefeiert werden. Wo es möglich ist, soll an Wochentagen der Gottesdienst in der großen Kirche statt in der Wochentagskapelle stattfinden.

„Aufgrund der aktuellen Situation müssen Gemeindegesang und Chorgesang derzeit unterbleiben“, heißt es ausdrücklich. Nicht betroffen davon ist der Gesang von bis zu vier Solisten. Diese oder eine Kantorin bzw. ein Kantor sollen wenigstens die unbedingt notwendigen Gesänge übernehmen; an die Stelle der übrigen Gesänge solle Instrumentalmusik (Orgel, bis zu vier Soloinstrumente) treten. „Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste im Freien“, wird festgehalten.

Mindestabstand darf unterschritten werden

In der Rahmenordnung sind weitere Regeln enthalten, die größtenteils schon bisher galten: So darf der Mindestabstand von 1,5 Metern dann unterschritten werden „wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert“, wie etwa bei der Spendung von Sakramenten. In diesem Fall ist immer ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Generell gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes während des gesamten öffentlichen Gottesdienstes. Ausgenommen davon sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasenschutz tragen können.

„Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen eines Mund-Nasenschutzes während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw. die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten“, lautet eine weitere Ausnahme.

Priester ohne Maske

Da ein häufiges An- und Ablegen des Mund-Nasenschutzes problematisch sei, wird jene Person, die den Gottesdienst leitet – also meist der Priester – in der Regel auch keine Maske tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist mit 1,5 Meter Mindestabstand und Maske möglich.

Die Maskenpflicht gilt auch beim Gottesdienst unter freiem Himmel. Im Freien ist ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und Desinfektionsmittel bereitzustellen.

Lüften, Willkommensdienst, Hygiene

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass in den Kirchen die Weihwasserbecken entleert und gereinigt sind. Beim Kircheneingang sind gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden.

Ein Willkommensdienst aus der Pfarrgemeinde soll vor dem Gottesdienst die Ankommenden empfangen und die nötigen Hinweise geben. Die Kirchen müssen „vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet“ werden.

Bei Verdacht zu Hause bleiben

„Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten“, heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher „zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben“.

„Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden“, heißt es dazu weiter unter Verweis auf Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

Unterbrechen bei Handkontakt

Wer einen liturgischen Dienst wahrnimmt, hat vor dem Gottesdienst die Hände gründlich zu waschen oder zu desinfizieren. Sollte es bei der Wahrnehmung eines liturgischen Dienstes, wie beispielsweise der Kommunionspendung, zu einem direkten Handkontakt gekommen sein, „so ist die liturgische Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden“, wird festgehalten.

„Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet“, wird erneut festgehalten. Diese Regelung galt bereits in allen Phasen der Coronavirus-Krise.

Messfeier und Kommunion

Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.

Detaillierte Regel gibt es rund um den Kommunionempfang: So müssen die Hostien während der Messe bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester den Mund-Nasenschutz anlegen und bei der Kredenz im Altarraum die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, „sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde“, wird festgehalten.

Kein „Der Leib Christi – Amen“

Die Worte „Der Leib Christi – Amen“ entfallen unmittelbar beim Empfang der Kommunion durch die Gläubigen. Der Priester kann diese Worte aber nach dem „Seht das Lamm Gottes … Herr, ich bin nicht würdig“ sprechen, worauf alle mit „Amen“ antworten.

„Handkommunion ist dringend empfohlen“, wird betont und weiter heißt es dazu: „Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens zwei Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten Anheben des MNS möglich ist.“

Taufe, Trauung, Erstkommunion, Firmung

Wie schon zuletzt praktiziert, sind Trauungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Das gilt ebenso für die gemeinsamen Feiern von Erstkommunion und Firmung.

Auch Taufen mögen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Anders als zuletzt ermöglicht die neue Rahmenordnung aber eine Taufe, wenn eine Verschiebung nicht möglich ist. In diesem Fall darf die Taufe „nur im kleinsten Kreis stattfinden“. „Analog zu den staatlichen Bestimmungen können neben dem Taufspender nur Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten anwesend sein“, heißt es dazu erläuternd.

Beichte, Krankenkommunion, Begräbnis

Weiterhin kann die „Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum“, in dem der Mindestabstand von zwei Metern gewahrt wird, so die Rahmenordnung. Dabei könne „das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein“.

Bei der Krankenkommunion und beim Viaticum (Wegzehrung) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden. Davor und danach hat sich der Priester gründlich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. „Am Friedhof und in Aufbahrungshallen müssen die staatlichen Vorgaben eingehalten werden; diese sehen eine Höchstzahl von 50 Personen vor“, heißt es weiter.