Deutschland

Keine Befreiung von Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen

In Deutschland hat sich das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Beschwerde einer Frau befasst, die aus Glaubensgründen vom Zahlen des Rundfunkbeitrags befreit werden wollte. Das Gericht wies die Klage ab, wie am Dienstag verkündet wurde.

Der Verweis auf Glaubens- und Gewissensgründe rechtfertige keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Die Klägerin hatte argumentiert, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ließen die nach Gesetz und Verfassung gebotene Staats- und Parteiferne vermissen. Zudem könne sie die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender nicht mittragen, weil diese nicht an den Geboten Gottes ausgerichtet seien.

Das Verwaltungsgericht urteilte, das Recht auf Gewissens-und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht berührt. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden.

Bei Rundfunk beschweren

Wenn die Klägerin mit dem Programm nicht zufrieden sei, stünden ihr Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung. Den Beitrag müsse sie auch dann zahlen, wenn sie die öffentlich-rechtlichen Programme aus weltanschaulichen Gründen nicht nutze. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht zulässig an die reine Möglichkeit des Empfangs geknüpft.

Mögliche Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellten die Beitragspflicht nicht infrage. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen, betonte das Verwaltungsgericht Koblenz.