Arbeitsrecht

Persönlicher Feiertag: Antrag noch bis 29. Dezember möglich

Seit 2019 ist der Karfreitag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit kein offizieller Feiertag mehr. Seither gibt es die Möglichkeit, einen persönlichen Feiertag pro Jahr in Anspruch zu nehmen.

Der Antrag dafür muss mindestens drei Monate davor gestellt werden. „Wer also den Karfreitag als persönlichen Feiertag nutzen will, muss dies bis übermorgen, 29. Dezember, bekannt geben“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.

Beschäftigte können in Österreich, unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit, einmal pro Urlaubsjahr einen freien Tag selbst bestimmen. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Die Bekanntgabe des persönlichen Feiertags muss mindestens drei Monate im Vorhinein schriftlich erfolgen, etwa per eingeschriebenem Brief oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe.

Anspruch auf Urlaubstag

Am persönlichen Feiertag haben Beschäftigte einen Anspruch auf einen Urlaubstag – einseitig und ohne Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten jedoch „ersuchen“, doch an diesem Tag zu arbeiten.

Falls sie das tun, haben sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubsentgelt. Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines persönlichen Feiertags ist für dieses Urlaubsjahr verbraucht.